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Bei den Deutschen im Auslande, welche einen Wohnort in
Preußen noch haben, bleibt selbstverständlich der Richter des
preußischen Wohnorts zur Entgegennahme der Kirchenaustritts-
erklärung zuständig. Hier kann analog der oben erwähnten
Entscheidung des Kammergerichts das ausländische Gericht oder
die sonstige Behörde im Auslande, bei der der Antrag eingeht,
den preußischen Richter des Wohnorts um Entgegennahme der
Austrittserklärung ersuchen, und dieser darf dann das Ersuchen
nicht ablehnen. Bei denjenigen, welche früher einen Wohnort
in Preußen hatten und jetzt einen Wohnsitz bezw. einen Wohn-
ort, oder vielleicht nur einen wechselnden Aufenthaltsort im
Auslande haben, ist zu scheiden zwischen denen,
a) deren Wohnort, (Wohnsitz, Aufenthaltsort) im Amtsbe-
bezirk eines „deutschen Richters im Auslande“ liegt und
b) bei denen dies nicht der Fall ist. Damit haben wir den
Schlüssel zur Lösung unserer Aufgabe gefunden.
Eine Sondergruppe „der Magistraturen des völkerrechtlichen
Verkehrs“ (HÜBLER) sind bekanntlich die Konsuln, die Beamten
eines Staates in fremden Handels- und Hafenplätzen, welche die
Handelsverkehrs- und Schiffahrtsinteressen ihres Staates, seiner
Angehörigen und seiner Schutzgenossen in dem fremden Staate
wahrnehmen. Von den drei Gruppen von Konsuln,
a) reine Handelskonsuln (ohne diplomatischen Charakter),
b) mit diplomatischen Geschäften beauftragte Konsuln (con-
suls generaux charges d’affaires in halbsouveränen Staaten in
Mittel- und Süd-Amerika),
c) Konsuln in nichtchristlichen Ländern (pays hors chre-
tiente) mit ausdrücklich durch Gesetz verliehener umfassender
Gerichtsbarkeit. (Jurisdiktions- oder Gerichts- oder Richterkon-
suln),
interessieren für unsere Frage nur die reinen Handelskon-
suln einerseits und die Richterkonsuln andererseits.
Von den Handelskonsuln, welche wieder in Wahl- (consules