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electi) und Berufskonsuln (consules missi) $® zerfallen, scheiden
die Wahlkonsuln für unsere Betrachtung aus. Wir haben also
nur zu prüfen:
Ist die Kirchenaustrittserklärung eines Deutschen nach Maß-
gabe des Preußischen KAG. I) vor einem deutschen Juris-
diktionskonsul,
II) vor einem deutschen Handels-, und zwar dem Berufs-
konsul, rechtswirksam ?
Die Berufskonsuln sind, wie wir uns kurz erinnern wollen,
für den Konsulardienst besonders vorgebildete, in den fremden
Staat abgesandte Angehörige des Entsendestaats, von dem sie
besoldet werden (vgl. $$ 7/8 des Bundeskons.-Ges.). Ihr Amt ist
ihr ausschließlicher Beruf. Nach ihrem Rang und dem Umfang
ihres Amtsbezirks unterscheidet man (vgl. 88 2, 11 KG.)
a) Generalkonsuln (für einen großen Konsularbezirk, oft ein
ganzes Land, Aufsicht, Leitung der ihm unterstellten Konsuln),
b) einfache Konsuln (consul particulier für einen kleineren
Konsularbezirk),
c) Vizekonsuln (denen zu a) subordiniert, zu b) koordiniert
oder als kommissarische Vertreter der zu b) Genannten,
d) Konsularagenten (bloße Privatbevollmächtigte der Konsuln).
zu I: Jurisdiktionskonsuln unterhält das Deutsche Reich, wie
bereits erwähnt, in den pays hors chretriente, den Ländern des
sogen. „Orients* in des Wortes weitgehendster Bedeutung” (vgl.
auch $ 22 KG.).
Ihnen steht neben der volkswirtschaftlichen und administra-
tiven Tätigkeit der Handelskonsuln eine vollständige Jurisdiktion
°e 88 7, 9 d. Bundeskonsulatsges. v. 8. XI. 1867 (zitiert im Text: KG.).
” Türkei mit Nebenländern, früher auch die ehemals türkischen Länder,
die nicht christlichen Staaten in Asien, Afrika und Oceanien; doch ist nicht
zu vergessen, daß die moderne Entwicklung des mit Riesenschritten vor-
wärtseilenden Verkehrs in Verbindung mit den politischen Ereignissen der
jüngsten Weltgeschichte manchen Wandel geschaffen haben, auf die wir
hierorts nicht eingehen können (vgl. HÜBLeERr, a. a. ©. 8. 51).