Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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electi) und Berufskonsuln (consules missi) $® zerfallen, scheiden 
die Wahlkonsuln für unsere Betrachtung aus. Wir haben also 
nur zu prüfen: 
Ist die Kirchenaustrittserklärung eines Deutschen nach Maß- 
gabe des Preußischen KAG. I) vor einem deutschen Juris- 
diktionskonsul, 
II) vor einem deutschen Handels-, und zwar dem Berufs- 
konsul, rechtswirksam ? 
Die Berufskonsuln sind, wie wir uns kurz erinnern wollen, 
für den Konsulardienst besonders vorgebildete, in den fremden 
Staat abgesandte Angehörige des Entsendestaats, von dem sie 
besoldet werden (vgl. $$ 7/8 des Bundeskons.-Ges.). Ihr Amt ist 
ihr ausschließlicher Beruf. Nach ihrem Rang und dem Umfang 
ihres Amtsbezirks unterscheidet man (vgl. 88 2, 11 KG.) 
a) Generalkonsuln (für einen großen Konsularbezirk, oft ein 
ganzes Land, Aufsicht, Leitung der ihm unterstellten Konsuln), 
b) einfache Konsuln (consul particulier für einen kleineren 
Konsularbezirk), 
c) Vizekonsuln (denen zu a) subordiniert, zu b) koordiniert 
oder als kommissarische Vertreter der zu b) Genannten, 
d) Konsularagenten (bloße Privatbevollmächtigte der Konsuln). 
zu I: Jurisdiktionskonsuln unterhält das Deutsche Reich, wie 
bereits erwähnt, in den pays hors chretriente, den Ländern des 
sogen. „Orients* in des Wortes weitgehendster Bedeutung” (vgl. 
auch $ 22 KG.). 
Ihnen steht neben der volkswirtschaftlichen und administra- 
tiven Tätigkeit der Handelskonsuln eine vollständige Jurisdiktion 
  
  
°e 88 7, 9 d. Bundeskonsulatsges. v. 8. XI. 1867 (zitiert im Text: KG.). 
” Türkei mit Nebenländern, früher auch die ehemals türkischen Länder, 
die nicht christlichen Staaten in Asien, Afrika und Oceanien; doch ist nicht 
zu vergessen, daß die moderne Entwicklung des mit Riesenschritten vor- 
wärtseilenden Verkehrs in Verbindung mit den politischen Ereignissen der 
jüngsten Weltgeschichte manchen Wandel geschaffen haben, auf die wir 
hierorts nicht eingehen können (vgl. HÜBLeERr, a. a. ©. 8. 51).
	        
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