Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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(streitige Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) und nicht streitige 
oder freiwillige Gerichtsbarkeit) zu. Diese sind also deutsche 
Richter im Sinne des GVG. nicht nur auf Grund ihrer beson- 
deren Vorbildung, sondern auch auf Grund des ıhnen durch die 
besondere Gesetzgebung über die Konsulargerichtsbarkeit über- 
tragenen Amtes ®, 
Wie die Rechtsverbindlichkeit mancher Rechtshandlungen 
von der Mitwirkung der Gerichte abhängig ist, so in den Kon- 
sulargerichtsbezirken von der Mitwirkung der Jurisdiktionskon- 
suln. Hierher gehört die Mitwirkung bei den im BGB. aufge- 
führten Rechtsgeschäften, bei welchen gerichtliche oder notarielle 
Form vorgeschrieben ist, weiter auch die Vornahme der öffent- 
lichen Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen. Die 
Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zu gerichtlichem 
Protokoll ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, (so auch im 
Arch. £. öffentl. R. Band 8 a. a. O. S. 605, SCHMIDT a. a. O. S. 158 
Note 350) daher ist auch hierfür der Jurisdiktionskonsul zu- 
ständig. Für das Verfahren in den genannten richterlichen 
Funktionen gelten die Vorschriften der 8$ 167—183 FGG. und 
Art. 31—65 Pr. FGG. (vgl. v. Könss I 8 44 S. 286f., $ 59 
S. 397). Voraussetzung dafür, daß der Jurisdiktionskonsul im 
Orient wie ein „Richter des Wohnorts“ im Sinne des Pr. KAG. 
tätig werden kann, ist allerdings, daß der Antragsteller ein 
Deutscher ist, der (Preuße oder Nichtpreuße) jedenfalls früher 
seinen Wohnort in Preußen — wenn auch vielleicht nur für 
kurze Zeit — hatte und jetzt, d. h. zur Zeit der Austrittser- 
klärung, seinen Wohnsitz oder Wohnort im Amtsbezirk des 
deutschen Jurisdiktionskonsuls hat. 
  
  
° Vgl. das Gesetz betr. d. Organisat. der Bundeskonsulate, sowie der 
Amtsrechte und -Pflichten der Bundeskonsuln v. 8. XI. 1867 in Verbindung 
mit dem früheren Bundesgesetz über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in 
Preußen v. 29. VI. 1865, sowie den späteren Reichsgesetzen über die Kon- 
sulargerichtsbarkeit v. 10. VII. 1879 und 7. 1V. 1900.
	        
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