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(streitige Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) und nicht streitige
oder freiwillige Gerichtsbarkeit) zu. Diese sind also deutsche
Richter im Sinne des GVG. nicht nur auf Grund ihrer beson-
deren Vorbildung, sondern auch auf Grund des ıhnen durch die
besondere Gesetzgebung über die Konsulargerichtsbarkeit über-
tragenen Amtes ®,
Wie die Rechtsverbindlichkeit mancher Rechtshandlungen
von der Mitwirkung der Gerichte abhängig ist, so in den Kon-
sulargerichtsbezirken von der Mitwirkung der Jurisdiktionskon-
suln. Hierher gehört die Mitwirkung bei den im BGB. aufge-
führten Rechtsgeschäften, bei welchen gerichtliche oder notarielle
Form vorgeschrieben ist, weiter auch die Vornahme der öffent-
lichen Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen. Die
Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zu gerichtlichem
Protokoll ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, (so auch im
Arch. £. öffentl. R. Band 8 a. a. O. S. 605, SCHMIDT a. a. O. S. 158
Note 350) daher ist auch hierfür der Jurisdiktionskonsul zu-
ständig. Für das Verfahren in den genannten richterlichen
Funktionen gelten die Vorschriften der 8$ 167—183 FGG. und
Art. 31—65 Pr. FGG. (vgl. v. Könss I 8 44 S. 286f., $ 59
S. 397). Voraussetzung dafür, daß der Jurisdiktionskonsul im
Orient wie ein „Richter des Wohnorts“ im Sinne des Pr. KAG.
tätig werden kann, ist allerdings, daß der Antragsteller ein
Deutscher ist, der (Preuße oder Nichtpreuße) jedenfalls früher
seinen Wohnort in Preußen — wenn auch vielleicht nur für
kurze Zeit — hatte und jetzt, d. h. zur Zeit der Austrittser-
klärung, seinen Wohnsitz oder Wohnort im Amtsbezirk des
deutschen Jurisdiktionskonsuls hat.
° Vgl. das Gesetz betr. d. Organisat. der Bundeskonsulate, sowie der
Amtsrechte und -Pflichten der Bundeskonsuln v. 8. XI. 1867 in Verbindung
mit dem früheren Bundesgesetz über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in
Preußen v. 29. VI. 1865, sowie den späteren Reichsgesetzen über die Kon-
sulargerichtsbarkeit v. 10. VII. 1879 und 7. 1V. 1900.