II. Der Statthalter als Minister.
1. Allgemeines. Der Diktaturparagraph.
Literatur: v. STENGEL, Die Machtbefugnisse des elsaß-lothringischen
Oberpräsidenten nach 5 10 des reichsländischen Verwaltungsgesetzes;
ROSENBERG, Der Diktaturparagraph im Archiv für öffentliches Recht.
Bd. XI, S. 559.
In der Statthalterbehörde vereinigen sich Elemente ver-
schiedenartiger früherer Organe. Daraus ergibt sich auch bei der
Betrachtung der heute zu einem Ganzen vereinigten Behörde die
Frage nach demrechtlichen Inhalt der Institution, dem
sich oft als gleichbedeutend, oft auch als völlig konträr die an-
dere gegenüberstellt, die Frage nach der tatsächlichen
Gestaltung und der tatsächlichen Geltung. Wie schon
gesagt, sind es Elemente verschiedengearteter früherer Organe,
die sich jetzt zu einem Ganzen vereinigt haben. An und für
sich wäre hierin nichts Merkwürdiges zu erblicken; kommt es
doch tausendmal vor, daß einer Behörde eine Befugnis zuge-
schlagen wird, die früher zur Kompetenz einer anderen gehört
hat. Aber in unserem Falle liegen die Verhältnisse insofern an-
ders, als diese, die Kompetenz des Statthalters ausmachenden
Befugnisse nur soweit als eine organische Einheit anzusehen sind,
als sie in einer Person vereinigt sind, bezüglich ihres früheren Ch a-
rakters aber dieselben geblieben sind. Und so kommt es, daß
wir in dem Statthalter den Träger verschiedenartig gebliebener
Befugnisse sehen — eine Tatsache, die notwendig zu Schwierig-
keiten führen muß; zumal die Befugnisse, wie wir später sehen
werden, in ihrer Quelle, sowie in ihren Wirkungen so
verschieden sind, daß notwendig ein Element das Hervorstechende
sein oder werden muß, woraus sich aber wiederum mit Notwen-
digkeit ergibt, daß die anders gearteten Elemente hierdurch