Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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empfehlen, und zwar durch Einfügung einer Gesetzesbestimmung 
in den deutschen Landesgesetzen, in welchen der Austritt aus 
der Kirche vor dem Richter des Wohnorts erfolgt. Einer 
Erleichterung des Kirchenaustritts selbst soll damit nicht das 
Wort geredet werden, es handelt sich nur darum eine Lücke im 
Gesetz auszufüllen. 
Diese Bestimmung könnte etwa lauten: 
„Zur Entgegennahme der Erklärung des Austretenden ist 
in christlichen Staaten auch der Berufskonsul befugt“.
	        
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