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durch elegante Diktion aus und vermag auch den Nichtfachmann lebhaft
zu interessieren.
E. Radnitzky.
Dr. jur. Otto Lohmann, Gerichtsreferendar, Der deutsch-griechi-
sche Auslieferungsvertrag vom 12. März 1907. Histo-
rische und systematische Darstellung unter Berücksichtigung der Ge-
setzgebung beider Länder. Ein Beitrag zum deutschen Ausliefe-
rungsrecht. 108. Heft der „Strafrechtlichen Abhandlungen“, begründet
von Prof. Dr. HAns BENNECKE, herausgegeben von Geh. Hofrat Prof.
Dr. von LILIENTHAL. Breslau, Schlettersche Buchhandlung, 1909.
Nachdem der Verfasser ein ausführliches Verzeichnis über die ein-
schlägige Literatur vorausgeschickt hat, beschäftigt er sich zunächst in der
Einleitung (S. 1—21) mit einigen allgemeinen Fragen des Auslieferungs-
rechtes. $ 1 macht uns damit bekannt, daß es gegenüber flüchtigen Ver-
brechern aus dem Auslande vier „Rechtsinstitute“ gebe: das Schutz-
prinzip (Bestrafung von Ausländern wegen im Ausland begangener
Verbrechen), den Asylschutz (vollkommene Straffreiheit), die Aus-
weisung und die Auslieferung. Diese vier Arten des staatlichen
Verhaltens werden nun kurz besprochen. $ 2 befaßt sich mit dem Begriff
und der Geschichte der Auslieferung. Auslieferung ist „die Ergreifung
eines im Inland sich aufhaltenden ausländischen Verbrechers seitens der
Behörden des Aufenthaltsstaates und seine Uebergabe an den auswärtigen
Staat, der durch das Delikt verletzt ist, zum Zwecke der Bestrafung“. $ 3
erörtert die Auslieferungsverträge, $ 4 die Auslieferungsgesetze, insbeson-
dere die in Deutschland zutage getretenen Bestrebungen nach Erlaß eines
solchen Gesetzes. Der Verfasser ist diesen Gesetzen, soferne sie nicht bloß
das im Inland bei der Auslieferung zu beobachtende Verfahren regeln, im
allgemeinen nicht sehr günstig gesinnt. Wenn schon ein „völker-
rechtliches“ Auslieferungsgesetz erlassen werde. so dürfe es der Ver-
waltung nicht zu sehr die Hände binden. Vor allem dürfe es die Verwal-
tung zur Auslieferung nur berechtigen, nicht verpflichten. Gesetze dage-
gen, welche der Regierung nicht Bedingungen der Auslieferung, sondern
Bedingungen des Abschlusses von Auslieferungsverträgen mit dem Aus-
lande auferlegen, hält der Verfasser überhaupt für weniger angebracht und
für unnötig. Zum Schlusse erörtert er die Möglichkeit der Entstehung
eines Weltauslieferungsrechtes durch Schaffung konformer Auslieferungs-
gesetze in allen Kulturstaaten. Bis dahin habe es jedoch noch gute
Wege.
Abgesehen von dieser Einleitung zerfällt das Buch in zwei Teile. Der
erste (S. 22—50) behandelt die Rechtsentwicklung Griechenlands und die
Entstehungsgeschichte des deutsch-griechischen Auslieferungsvertrages, Ma-
terien, von denen wenigstens die erste, wenn schon nicht beide, in die