Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 469 — 
nach sich ziehen kann‘. „Für die Verwaltung als solche im Verhältnis zu 
den Einzelnen ist dagegen diese Regel rechtlich ganz inhaltlos; denn der 
Satz: „Tue was du für nützlich hältst“, enthält ebensowenig eine recht- 
liche Schranke wie der Satz: „Tue was du willst“.“ Verfasser meint da- 
gegen: „Dem kann wohl nicht beigepflichtet werden. Auch die diszipli- 
nären Folgen, die sich an die Verletzung jener Pflicht knüpfen, sind zweifel- 
los Rechtsfolgen.“ Verfasser scheint also weder die bekämpfte An- 
merkung LABANDs noch dessen Ausführungen im ersten Bande des Staats- 
rechtes S. 453 gelesen zu haben, wo LABAnD als dritte Gruppe der Rechts- 
folgen der Pflichtverletzung die disziplinarischen Folgen anführt. — $S. 96 
wird GEORG JELLINEK als ein Gegner derjenigen genannt, die in den Frei- 
heitsrechten ein subjektives Recht erblicken. „Demgegenüber, heißt es 
weiter, wurde nun wiederholt geltend gemacht, daß es ja auch Rechte auf 
ein non facere der Behörde geben könne*. Dabei sagt GEORG JELLINEK, 
System der subjektiven öffentlichen Rechte S. 103: „Das Individuum soll 
vom Staate zu keiner gesetzwidrigen Leistung herangezogen werden und 
hat demnach einen auf Anerkennung seiner Freiheit beruhenden Anspruch 
auf Unterlassung und Aufhebung der diese Norm überschreitenden obrig- 
keitlichen Befehle“. Weiter wirft Verfasser S. 101 GEORG JELLINEK vor, 
er wolle a. a. O. S. 202 zwei unvereinbare Dinge mit einander vereinigen. 
GEORG JELLINEK sagt dort, um es durch ein Beispiel zu veranschaulichen: 
Wenn ein Gesetz dem Individuum Freiheit des Eigentums verheißt, so 
gibt es doch wieder andere Gesetze, die die Einschränkung des Eigentums 
im öffentlichen Interesse gestatten; die Grenze zwischen Norm und Gegen- 
norm muß durch die Gegennorm selbst möglichst scharf gezogen werden, 
da sonst die öffentliche Gewalt leicht tiefer in das Eigentum eingreift (de 
facto), als ihr das Gesetz erlaubt. Was daher Verfasser $. 101 ausführt, 
ist ein Kampf gegen Windmühlen. — S. 37 f. bespricht Verfasser die Lehre 
OrtrTo MAYERs vom freien Ermessen. Mit Recht bemerkt er dann am 
Schluß (S. 38): „Wir bewegen uns demnach in einem circulus vitiosus“. 
Aber wer sich in einem Fehlzirkel dreht, ist Verfasser, nicht OTTO MAYER. 
Nacb dem Sprachgebrauch OrrTo MAYERs ist nämlich jeder Einzelakt, der 
ausschließlich auf Gesetzesanwendung beruht, gleichgültig, ob das Gesetz 
Prämisse eines Urteils oder Motiv einer Handlung ist, Entscheidung und nur 
der auf freiem Ermessen beruhender Einzelakt Verfügung. Eine Erlaubnis, die 
gesetzesnotwendig erteilt werden muß, wird vielleicht von andern als eine 
Verfügung mit gebundenem Inhalt bezeichnet; für OTTO MAYER (Deutsches 
Verwaltungsrecht I S. 290) hat sie „die Natur einer Entscheidung“. Damit 
wird die Polemik des Verfassers gegenstandslos. — Ebenso beruht die 
Polemik gegen Orro MAYER $. 109 auf einem Mißverständnis. Denn OTTo 
MAYER meint a. a. O. S. 193, kurz gesagt, dies: Ob die Tatsachen gegeben 
sind, deren Vorhandensein die Behörde überhaupt erst ermächtigt nach 
freiem Ermessen vorzugehen, ist verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.