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Dagegen wird Verfasser wohl nichts zu erinnern haben. — S. 104 wendet
Verfasser gegen OTTO MAYER (a. a. O. 8. 168) ein, die Beurteilung der
Bedürfnisfrage bei Erteilung der Wirtschaftserlaubnis sei kein Akt des freien
Ermessens; die Behörde sei vielmehr gesetzlich „an die Verfolgung eines
bestimmten Zweckes, nämlich die Verhinderung des übermäßigen Anwach-
sens derartiger Unternehmungen gebunden‘. Verfasser merkt nicht, daß
er an die Stelle des Wertbegriffes „Bedürfnis“ wieder einen Wertbegriff
setzt, nämlich den des „Uebermaßes“, mithin ein ignotum per ignotius er-
läutert. Allerdings engt das Gesetz das freie Ermessen hier, wie auch
sonst öfters, ein: aber das erstrebenswerte Verhältnis zwischen der Anzahl
der Wirtschaften und derjenigen der Wirtschaftsbesucher bestimmt die
Behörde nach einer selbstgeschaffenen Ordnung von Werten. — 8. 28
meint Verfasser den bayerischen Verwaltungsgerichtshof ad absurdum zu
führen. Eine Schulbehörde hatte das Lehrpersonal mit der unentgeltlichen
Beaufsichtigung der Volksschüler beim gemeinsamen Baden beauftragt.
Die verwaltungsgerichtliche Klage eines Lehrers wurde abgewiesen. „Da-
nach, schreibt Verfasser, könnte die Schulbehörde ungemessene Dienste von
dem Lehrpersonal verlangen, ohne daß je eine Rechtsschranke ihres Er-
messens übertreten wäre!“ Das folgt aus der Entscheidung natürlich nicht.
Man muß sich vor Augen halten, daß nach Art. 10 Ziff. 23 des bayer. Ges.
vom 8. 8. 1878 nur die mit dem Schuldienst nicht wesentlich verbundenen
Nekenverrichtungen Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Streites sein
können. Dazu gehört nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs etwa der
Küsterdienst, nicht aber eine Handlung, die irgendwie in Beziehung steht
zu der körperlichen und geistigen Ausbildung der Jugend. Daher durfte
der Verwaltungsgerichtshof gar nicht in der Sache erkennen; zuständig als
oberste Instanz war vielmehr die oberste Aufsichtsbehörde, das Staatsmini-
sterium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, und mehr
hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gesagt. — In dieser Art geht es
weiter.
Durch die gerügten Unrichtigkeiten, Ungenauigkeiten und Oberfläch-
lichkeiten erleidet der Wert der Abhandlung natürlich eine erhebliche Ein-
buße, über die auch die angenehme Art der Darstellung nicht hinwegtäu-
schen kann. Man kommt eben aus dem Gefühl der Unsicherheit nicht
heraus. Verfasser hätte der deutschen Wissenschaft durch eine tiefgründ-
liche, systematische Darstellung des heimischen österreichischen Rechts
wohl mehr genützt als durch ein Betrachten von Dingen, mit denen er
nicht recht vertraut zu sein scheint. Zwar wird es sicher manchen Leser
interessieren, daß in einem neuseeländischen Gesetze die Wendung vor-
kommt: „falls er (der Fabrikinspektor) begründete Ursache hat zu glauben‘,
(S. 54) oder daß der Tscheche das freie Ermessen bald „volne uväzeni“,
bald „volne uvazoväni® nennt (8. 40): dem größeren Teil der wissenschaft-
lichen Welt allerdings dürfte mit einem bescheidenen, schlichten System mehr