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anzunehmen, weil eben keine ähnliche wie die von ihnen innegehabte mehr
bestand.
Dr. Strupp, Frankfurt a. M.
Leo Vossen, Dr., Rechtsanwalt am OLG. Düsseldorf, Kommentarund
System des öffentlichen und privaten Deutschen
Reichsvereinigungsrechts. Berlin und Leipzig 1909. Dr.
Walther Rothschild. XVI, 332 Seiten. Preis 6 Mk.
Man kann das vorliegende Buch zeitlich noch zu der Reihe der Kommen-
tare rechnen, die alsbald nach Krlaß des neuen Reichsvereinsgesetzes vom
19. April 1908 in schneller Folge verfaßt worden sind. Aber es unter-
scheidet sich doch bereits recht vorteilhaft von den übrigen Bearbeitungen
des Stoffes, nicht allein durch den größeren äußeren Umfang, sondern vor
allem auch durch Gegenstand und Art der Darstellung. Wie schon die
Bezeichnung „Reichsvereinigungsrecht“ andeuten soll, behandelt der Ver-
fasser nicht nur den Rechtsinhalt des Reichsvereinsgesetzes, sondern die
gesamte Öffentlichrechtliche und privatrechtliche Gesetzgebung über das
Assoziationswesen auf allen Gebieten des öffentlichen, wirtschaftlichen und
geselligen Lebens. Neu ist auch die Gliederung der Materie, die Unter-
scheidung eines kommentatorischen und eines systematischen Teiles.
In den kommentatorischen Teil des Buches (S. I—182) sind aus dem
Gebiete des öffentlichen Rechts wegen ihrer allgemeinen Bedeutung nur
das Gesetz vom 11. Dezember 1899 betr. das Vereinswesen (Aufhebung der
Verbindungsverbote) sowie das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908, aus
dem Gebiete des Privatrechts nur das Vereins- und Gesellschaftsrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (88 21—79, 705-740) und aus dem Uebergangs-
gebiete nur das in der Gewerbeordnung geregelte Koalitionsrecht ($$ 152,
153) einbezogen worden. Den größten Umfang nehmen hier die An-
merkungen zu den einzelnen Paragraphen des neuen RVG. ein. Doch
bietet dieser Abschnitt gegenüber den früheren Kommentaren zum Gesetz
kaum etwas Neues, da der Verfasser, anstatt eigene Gedanken zu ent-
wickeln, sich auf die Wiedergabe der in der Begründung zum Gesetzent-
wurf und im Kommissionsbericht enthaltenen Ausführungen beschränkt.
Wertvoll ist der Abdruck der preußischen, bayerischen, sächsischen, württem-
bergischen, badischen, hessischen und elsaß-lothringischen Ausführungsbe-
stimmungen zum RVG.
Der zweite Teil des Buches (S. 183—317) ist der systematischen Dar-
stellung des deutschen Reichsvereinigungsrechts gewidmet. Zur Ermög-
lichung eines besseren UÜeberblickes über den gesamten Stoff, namentlich
auf dem Gebiete der Erwerbstätigkeit, konnte hier der Rahmen etwas
weiter gespannt und namentlich den modernen Erscheinungsformen auf
dem Felde der öffentlichrechtlichen Vergesellschaftung Berücksichtigung
gewährt werden. Vorangestellt ist das System des öffentlichen Vereini-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVI. 3. 32