Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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gungsrechts. Es zerfällt in das öffentliche Vereinsrecht i. e. S., in das 
Versammlungsrecht und in das Strafensystem des RVG. In dem daran 
sich anschließenden System des privaten Vereinsrechts betrachtet der Ver- 
fasser zuerst Verein und Gesellschaft als die Grundformen wirtschaftlicher 
und geselliger Assoziation, sodann die einzelnen wirtschaftlichen und end- 
lich die einzelnen geselligen Vereinigungsformen. Zu den wirtschaftlichen 
Vereinigungsformen zählt er die Assoziationen der Arbeit (Gewerkschaften, 
Berufsvereine, Arbeitgeberverbände, Innungen, Handwerkskammern), die 
Assoziationen des Kapitals (Handelsgesellschaften, Erwerbs- und Wirt- 
schaftsgenossenschaften, Handelskammern), die Assoziationen der Unter- 
nehmungen (freie wirtschaftliche Interessevertretungen, Kartelle und Syndi- 
kate) die Assoziationen von Arbeit und Unternehmung (Arbeitstarifverträge, 
Arbeitskammern, Allianzen) und die Assoziationen von Kapital und Unter- 
nehmung (Trusts und Bankenbeteiligung). Als gesellige Vereinigungsformen 
erörtert Vossen Bildungs- und Vergnügungsvereine, geschlossene Gesell- 
schaften, gesellige Versammlungen. 
Bei der kritischen Bewertung des Buches ist davon auszugehen, daß es 
praktischen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Es will Vereinsleitern, 
Vereinsvorständen und Vereinsmitgliedern, Richtern und Rechtsanwälten, 
Polizei- und Verwaltungsbehörden ein Hand- und Nachschlagebuch sein. 
Es will den erwerbstätigen Kreisen der Bevölkerung eine klare Uebersicht 
über ihr Assoziationsrecht in privat- und Öffentlich-rechtlicher Hinsicht 
bieten. Daher auch die besondere Berücksichtigung der gewerblichen Zu- 
sammenschlüsse. Infolge der übersichtlichen, gemeinverständlichen und 
auch hinreichend kasuistischen Darstellungsweise dürfte die Schrift ihrer 
praktischen Aufgabe im großen und ganzen gerecht werden. 
Allerdings ist dabei nicht zu verkennen, daß die Ausführungen von 
Versehen nicht frei und daher mit einiger Vorsicht aufzunehmen sind. Ein 
ziemlich schwerer Verstoß gegen das geltende Recht ist z. B. auf S. 200 
unterlaufen, wo der Verfasser den vom Staate aufgenommenen Klöstern und 
Orden Korporationsrechte zuschreibt. Er hätte, zumal das preußische 
Kammergericht sich wiederholt mit dieser Frage beschäftigt hat, beachten 
müssen, daß Ordensniederlassungen in Preußen gemäß Artikel 13 der Ver- 
fassungsurkunde vom 31. Januar 1850 Rechtsfähigkeit nur durch besondere 
Gesetze erlangen können, Solche Versehen müssen auch der praktischen 
Brauchbarkeit Abbruch tun. Im übrigen kann das Buch und will es auch 
offenbar nach seiner ganzen Anlage — Zitate z. B. fehlen fast ganz — 
— keinen Anspruch darauf machen, als wissenschaftliche Leistung zu gelten. 
Und selbst wenn man ihm solche Bedeutung in gewissem Sinne zuerkennen 
wollte, so müßte man dieselbe doch heute als durch den „systematischen 
Kommentar“ STIER-SOMLOs zum RVG. vollkommen überholt bezeichnen. 
Bonn. Friedrich Giese.
	        
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