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gungsrechts. Es zerfällt in das öffentliche Vereinsrecht i. e. S., in das
Versammlungsrecht und in das Strafensystem des RVG. In dem daran
sich anschließenden System des privaten Vereinsrechts betrachtet der Ver-
fasser zuerst Verein und Gesellschaft als die Grundformen wirtschaftlicher
und geselliger Assoziation, sodann die einzelnen wirtschaftlichen und end-
lich die einzelnen geselligen Vereinigungsformen. Zu den wirtschaftlichen
Vereinigungsformen zählt er die Assoziationen der Arbeit (Gewerkschaften,
Berufsvereine, Arbeitgeberverbände, Innungen, Handwerkskammern), die
Assoziationen des Kapitals (Handelsgesellschaften, Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften, Handelskammern), die Assoziationen der Unter-
nehmungen (freie wirtschaftliche Interessevertretungen, Kartelle und Syndi-
kate) die Assoziationen von Arbeit und Unternehmung (Arbeitstarifverträge,
Arbeitskammern, Allianzen) und die Assoziationen von Kapital und Unter-
nehmung (Trusts und Bankenbeteiligung). Als gesellige Vereinigungsformen
erörtert Vossen Bildungs- und Vergnügungsvereine, geschlossene Gesell-
schaften, gesellige Versammlungen.
Bei der kritischen Bewertung des Buches ist davon auszugehen, daß es
praktischen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Es will Vereinsleitern,
Vereinsvorständen und Vereinsmitgliedern, Richtern und Rechtsanwälten,
Polizei- und Verwaltungsbehörden ein Hand- und Nachschlagebuch sein.
Es will den erwerbstätigen Kreisen der Bevölkerung eine klare Uebersicht
über ihr Assoziationsrecht in privat- und Öffentlich-rechtlicher Hinsicht
bieten. Daher auch die besondere Berücksichtigung der gewerblichen Zu-
sammenschlüsse. Infolge der übersichtlichen, gemeinverständlichen und
auch hinreichend kasuistischen Darstellungsweise dürfte die Schrift ihrer
praktischen Aufgabe im großen und ganzen gerecht werden.
Allerdings ist dabei nicht zu verkennen, daß die Ausführungen von
Versehen nicht frei und daher mit einiger Vorsicht aufzunehmen sind. Ein
ziemlich schwerer Verstoß gegen das geltende Recht ist z. B. auf S. 200
unterlaufen, wo der Verfasser den vom Staate aufgenommenen Klöstern und
Orden Korporationsrechte zuschreibt. Er hätte, zumal das preußische
Kammergericht sich wiederholt mit dieser Frage beschäftigt hat, beachten
müssen, daß Ordensniederlassungen in Preußen gemäß Artikel 13 der Ver-
fassungsurkunde vom 31. Januar 1850 Rechtsfähigkeit nur durch besondere
Gesetze erlangen können, Solche Versehen müssen auch der praktischen
Brauchbarkeit Abbruch tun. Im übrigen kann das Buch und will es auch
offenbar nach seiner ganzen Anlage — Zitate z. B. fehlen fast ganz —
— keinen Anspruch darauf machen, als wissenschaftliche Leistung zu gelten.
Und selbst wenn man ihm solche Bedeutung in gewissem Sinne zuerkennen
wollte, so müßte man dieselbe doch heute als durch den „systematischen
Kommentar“ STIER-SOMLOs zum RVG. vollkommen überholt bezeichnen.
Bonn. Friedrich Giese.