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fugnisse, eventuell auch Verpflichtungen von der Persönlichkeit
dessen ab, in dessen Rechtssphäre er eingetreten ist.
Davon kann nun in unserem Fall überhaupt keine Rede sein.
Zugestanden, der Statthalter habe alle die Befugnisse, die mit dem
Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Reichskanzler für E.-L.
verbunden waren, als notwendigen Inhalt seines Amtes, so hat
er sie doch inne ohne Rücksicht auf denjenigen, der vor ihm
mit gleicher Machtvollkommenheit ausgestattet war, er leitet seine
Befugnisse nicht von seinem Vorgänger ab, sondern von dem
ihm übertragenen Amt, und damit von der Staatsgewalt. Aber
auch in anderer Weise ist der Begriff hier nicht anwendbar. Man
kann nur in etwas sukzedieren, was ist. Der Statthalter, als
Amt, konnte unmöglich in ein, wenn auch mit derselben Kompe-
tenz ausgestattetes, so doch juristisch anderes Amt succedieren,
und selbst dies wäre, wollte man die Möglichkeit in Betracht
ziehen, dadurch ausgeschlossen worden, weil das Amt des Reichs-
kanzlers als reichsländischer Minister durch das Gesetz vom
4. Juli 1879 aufgehoben worden war. In dem Augenblick, in
dem das Statthalteramt zum Leben erwachte, war das Reichs-
kanzleramt für E.-L. nicht mehr existent. Der Statthalter ist
also juristisch nicht Sukzessor des Reichskanzlers, sondern der
Träger eines durch Gesetz vom 4. Juli 1879 neugeschaffenen
Amtes, das allerdings bezüglich seiner Befugnisse mit dem früheren
Reichskanzleramt für E.-L. identisch ist. Auch leiten beide ihre
Kompetenz aus einer Quelle ab, der Reichsstaatsgewalt, aber
nicht der eine aus dem anderen. Und nur das letztere könnte
möglicherweise successio sein. Daß gleichzeitig durch dasselbe
Gesetz das Reichskanzleramt für E.-L. aufgelöst wurde, ist
von keiner Bedeutung für die rechtliche Konstruktion des Statt-
halteramts. Auch daß es aufgehoben wurde, weil das neue
Amt infolge seiner Kompetenz den Inhalt eines anderen Amtes
absorbiert, und dessen Existenz dadurch überflüssig gemacht hat,
vermag nicht den rechtlichen Tatbestand der successio zu retten.