Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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fugnisse, eventuell auch Verpflichtungen von der Persönlichkeit 
dessen ab, in dessen Rechtssphäre er eingetreten ist. 
Davon kann nun in unserem Fall überhaupt keine Rede sein. 
Zugestanden, der Statthalter habe alle die Befugnisse, die mit dem 
Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Reichskanzler für E.-L. 
verbunden waren, als notwendigen Inhalt seines Amtes, so hat 
er sie doch inne ohne Rücksicht auf denjenigen, der vor ihm 
mit gleicher Machtvollkommenheit ausgestattet war, er leitet seine 
Befugnisse nicht von seinem Vorgänger ab, sondern von dem 
ihm übertragenen Amt, und damit von der Staatsgewalt. Aber 
auch in anderer Weise ist der Begriff hier nicht anwendbar. Man 
kann nur in etwas sukzedieren, was ist. Der Statthalter, als 
Amt, konnte unmöglich in ein, wenn auch mit derselben Kompe- 
tenz ausgestattetes, so doch juristisch anderes Amt succedieren, 
und selbst dies wäre, wollte man die Möglichkeit in Betracht 
ziehen, dadurch ausgeschlossen worden, weil das Amt des Reichs- 
kanzlers als reichsländischer Minister durch das Gesetz vom 
4. Juli 1879 aufgehoben worden war. In dem Augenblick, in 
dem das Statthalteramt zum Leben erwachte, war das Reichs- 
kanzleramt für E.-L. nicht mehr existent. Der Statthalter ist 
also juristisch nicht Sukzessor des Reichskanzlers, sondern der 
Träger eines durch Gesetz vom 4. Juli 1879 neugeschaffenen 
Amtes, das allerdings bezüglich seiner Befugnisse mit dem früheren 
Reichskanzleramt für E.-L. identisch ist. Auch leiten beide ihre 
Kompetenz aus einer Quelle ab, der Reichsstaatsgewalt, aber 
nicht der eine aus dem anderen. Und nur das letztere könnte 
möglicherweise successio sein. Daß gleichzeitig durch dasselbe 
Gesetz das Reichskanzleramt für E.-L. aufgelöst wurde, ist 
von keiner Bedeutung für die rechtliche Konstruktion des Statt- 
halteramts. Auch daß es aufgehoben wurde, weil das neue 
Amt infolge seiner Kompetenz den Inhalt eines anderen Amtes 
absorbiert, und dessen Existenz dadurch überflüssig gemacht hat, 
vermag nicht den rechtlichen Tatbestand der successio zu retten.
	        
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