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auf dem des Staatsrechts und fußt auf der Natur des
Beamtenanstellungsvertrages, bez. Anstellungs-
akts?. Diese beiden Ausgangspunkte sind auf ihren methodischen
Wert hin zu prüfen®.
Wenn wir zunächst einmal von dem Inhalt des $& 359
StrGB. absehen*, so müssen wir schon Bedenken äußern gegen
die Allgemeingültigkeit dieser Definition. Der $ 359
sagt selbst: Beamte „im Sinne dieses Gesetzes“ sind .. , ., will
also gar nicht Geltung über das Strafgesetz hinaus bean-
spruchen,
Er könnte es aber auch gar nicht. Denn einmal ist der
Beamtenbegriff schon in Gesetzen von Bedeutung, die vor dem
Strafgesetzbuch erlassen sind; sodann könnte in späteren Ge-
setzen eine Beziehung auf den $& 359 StrGB. nur anzunehmen
haftpflicht nach 8 839 (Rostocker Studien II. 3. 1904) S. 9. der diese Me-
thode ausdrücklich als bedenklich bezeichnet.
2 LABAND, Staatsrecht * I. 401 ff; BinDING, Lehrb. bes. Teil IlI. S. 382 ff. ;
G. Meyer, Staatsr.® 495 und die dort Zitierten. Vgl. ferner PLAncK BGB. 3
$ 570. 2b und EG. Art. 77/81 Vorbemerkung und $ 839. 2 u. STAUDINGER
a. 2. OÖ. Siehe auch zahlreiche Entscheidungen, z. B. v. KAmPTz Rspr. d.
Oberverwaltungsgerichts Il. 381, PArey, Rechtsgrundsätze III 353, 354, 358,
Das Recht 11, S. 323.
3 Zuweilen findet sich der Gedanke, daß eine Bestimmung des Beamten-
begriffes überhaupt unmöglich sei, in der Literatur z. B. bei ARNDT, Reichs-
staatsrecht 1901, S. 633 fi., ders. RBG. 1908 8 1 Anm. 3 und mehrfach in
der Praxis, z. B. v. Kamprz Rspr. II 379 u. 381 (wo die Entscheidung von
den Umständen abhängig gemacht wird); PAREY, Rechtsgrundsätze des
preuß. Ob.verw.gerichts III. 340. Skeptisch äußert sich auch BRAnp RBG.
1902 8 1. 2 IA. Dieser Standpunkt scheint mir schlechthin unzulässig.
Das Gesetz gebraucht den Begriff des Beamten als allgemeinen Begriff und
will damit einen gewissen Personenkreis umgrenzen. Es ist daher gar
nicht Problem, ob der Begriff wissenschaftlich festzulegen ist,sondern ihnfest-
zulegen ist einfach Forderung an die Wissenschaft, der man nicht aus
dem Wege zu gehen, sondern die man — sei es auch mit Schwierigkeiten,
zu erfüllen hat.
* Darüber unten Abschn. IX.
5 Ebenso MELTZ, Beamtenpflicht S. 9, anders DeLıus, Beamtenpflicht
153 und BınpinG 382.
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