Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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mehrfarbiges Rind usw., sagt damit eben, daß die Farbe nicht 
zur Definition gehört, so wenig, wie die Dauer der Anstellung 
zum Begriff des Beamten. 
Ein gleiches gilt von der Vereidigung. Das Gesetz 
sagt, daß diese mit der Definition gerade nichts zu tun hat. 
Somit bleibt nur die Anstellung. Aber hier ist der 
springende Punkt. Nicht jede vom Staat beschäftigte Person ist 
Beamter. Legt man Gewicht auf den Staatsdienst, so 
muß eben der Dienst des Beamten von dem Dienst des 
Nichtbeamten abweichen und wir kommen zu dem Zirkel: 
unter Staatsdienst ist hier nur der bestimmmte Dienst, 
der Beamtendienst zu verstehen. Was aber Beamten- 
dienst ist, fragen wir dann vergeblich. — Legen wir das Ge- 
wicht auf „angestellt“, so muß die Anstellung des Beamten 
abweichen von der des Nichtbeamten; wir haben also für „an- 
gestellt“ zu lesen „als Beamter angestellt“ ” und stehen vor 
demselben Zirkel: ein Beamter ist ein Beamter. 
Damit entfällt also die Möglichkeit, den $ 359 zum Aus- 
gangspunkt einer Begriffsbestimmung des Beamten zu machen, 
Welche Bedeutung dieser (scheinbaren) Definition für das Straf- 
recht speziell zukommt, ist unten? zu behandeln. Hier kommt 
es nur auf die Feststellung an, daß wir nicht aus dem Straf- 
recht, sondern aus dem Staatsrecht oder gar aus unjuristischen 
allgemeinen Begriffen den Begriff des Beamten herleiten müs- 
sen. — 
Die Herleitung aus dem Staatsrecht ist der 
andere Weg, der heute zumal von der öffentlich-rechtlichen 
? So sagt z. B. das preuß. Kommunalbeamtengesetz vom 30. 7.99 $1: 
„Als Kommunalbeamter im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Beamter 
für den Dienst eines Kommunalverbandes gegen Besoldung angestellt ist.“ 
Eine solche Fassung ist weit klarer und weniger irreführend als die Fas- 
sung des StrGB. $ 359. 
® Anders z. B. OLSHAUSEN® StRB. $ 359. 2. 
® Abschn, IX,
	        
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