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mehrfarbiges Rind usw., sagt damit eben, daß die Farbe nicht
zur Definition gehört, so wenig, wie die Dauer der Anstellung
zum Begriff des Beamten.
Ein gleiches gilt von der Vereidigung. Das Gesetz
sagt, daß diese mit der Definition gerade nichts zu tun hat.
Somit bleibt nur die Anstellung. Aber hier ist der
springende Punkt. Nicht jede vom Staat beschäftigte Person ist
Beamter. Legt man Gewicht auf den Staatsdienst, so
muß eben der Dienst des Beamten von dem Dienst des
Nichtbeamten abweichen und wir kommen zu dem Zirkel:
unter Staatsdienst ist hier nur der bestimmmte Dienst,
der Beamtendienst zu verstehen. Was aber Beamten-
dienst ist, fragen wir dann vergeblich. — Legen wir das Ge-
wicht auf „angestellt“, so muß die Anstellung des Beamten
abweichen von der des Nichtbeamten; wir haben also für „an-
gestellt“ zu lesen „als Beamter angestellt“ ” und stehen vor
demselben Zirkel: ein Beamter ist ein Beamter.
Damit entfällt also die Möglichkeit, den $ 359 zum Aus-
gangspunkt einer Begriffsbestimmung des Beamten zu machen,
Welche Bedeutung dieser (scheinbaren) Definition für das Straf-
recht speziell zukommt, ist unten? zu behandeln. Hier kommt
es nur auf die Feststellung an, daß wir nicht aus dem Straf-
recht, sondern aus dem Staatsrecht oder gar aus unjuristischen
allgemeinen Begriffen den Begriff des Beamten herleiten müs-
sen. —
Die Herleitung aus dem Staatsrecht ist der
andere Weg, der heute zumal von der öffentlich-rechtlichen
? So sagt z. B. das preuß. Kommunalbeamtengesetz vom 30. 7.99 $1:
„Als Kommunalbeamter im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Beamter
für den Dienst eines Kommunalverbandes gegen Besoldung angestellt ist.“
Eine solche Fassung ist weit klarer und weniger irreführend als die Fas-
sung des StrGB. $ 359.
® Anders z. B. OLSHAUSEN® StRB. $ 359. 2.
® Abschn, IX,