Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Literatur gegangen wird, während die privatrechtliche und pro- 
zessuale vorzugsweise den ersten geht !". 
Der Beamtenbegriff soll zurückzuführen sein auf den An- 
stellungsakt als Akt der Staatsgewalt. Die Be- 
gründung des Gewaltverhältnisses soll die Begrün- 
dung der Beamteneigenschaft sein. 
Bei näherer kritischer Untersuchung erweist sich auch hier, 
daß wir Steine statt Brod) erhalten. Die Lehre geht von dem 
richtigen Gesichtspunkt aus, daß der Beamtenbegriff an sich ge- 
geben ist, nicht etwa wie die Begriffe Hypothek, Pflegschaft, 
Aktiengesellschaft vom Gesetz geschaffen werden !. Auch wenn 
nirgends der Beamtenbegriff im Recht eine Rolle spielte, würde 
doch der Begriff existieren. Dann aber haben wir auch ein 
Recht zu fragen: wie kommt die herrschende Lehre dazu, dem 
Anstellungsakt diese Bedeutung beizulegen? Darf man diesen 
Punkt einfach wie ein Axiom hinnehmen? Sollte dieses Moment 
nicht unwichtig sein können und höchstens geeignet sein, eine 
irrelevante Scheidung in angestellte und nichtangestellte Beamte 
zu begründen oder umgekehrt, kann der Begriff der Anstellung 
nicht weit hinausgehen über den des Beamten und damit zu 
scheiden sein in beamtete und unbeamtete Angestellte? 
Aber gleichviel, der Gedanke könnte ja richtig sein auch 
ohne Begründung, doch er scheint mir inhaltlich unbefriedigend. 
Einmal würde sich der so definierte Beamtenbegriff nicht 
decken mit dem gewöhnlichen Beamtenbegriff. Die rein staats- 
rechtliche Bedeutung des Staates als Gewaltverhältnis tritt 
heute zurück hinter dem wirtschaftlichen Begriff Staat. 
Der Unterschied zwischen privaten und staatlichen 
Unternehmungen ist aufgehoben; der Staat tritt in - einer Reihe 
10 PLANCK und STAUDINGER, die hier anzuführen wären -- vgl. oben 
Anm. 2 — verweisen beide auch auf $ 359. 
1! Zutreffend v. Kamprz in Handwörterbuch der preuß. Verwaltung 
1906 unter Beamter S. 194.
	        
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