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Literatur gegangen wird, während die privatrechtliche und pro-
zessuale vorzugsweise den ersten geht !".
Der Beamtenbegriff soll zurückzuführen sein auf den An-
stellungsakt als Akt der Staatsgewalt. Die Be-
gründung des Gewaltverhältnisses soll die Begrün-
dung der Beamteneigenschaft sein.
Bei näherer kritischer Untersuchung erweist sich auch hier,
daß wir Steine statt Brod) erhalten. Die Lehre geht von dem
richtigen Gesichtspunkt aus, daß der Beamtenbegriff an sich ge-
geben ist, nicht etwa wie die Begriffe Hypothek, Pflegschaft,
Aktiengesellschaft vom Gesetz geschaffen werden !. Auch wenn
nirgends der Beamtenbegriff im Recht eine Rolle spielte, würde
doch der Begriff existieren. Dann aber haben wir auch ein
Recht zu fragen: wie kommt die herrschende Lehre dazu, dem
Anstellungsakt diese Bedeutung beizulegen? Darf man diesen
Punkt einfach wie ein Axiom hinnehmen? Sollte dieses Moment
nicht unwichtig sein können und höchstens geeignet sein, eine
irrelevante Scheidung in angestellte und nichtangestellte Beamte
zu begründen oder umgekehrt, kann der Begriff der Anstellung
nicht weit hinausgehen über den des Beamten und damit zu
scheiden sein in beamtete und unbeamtete Angestellte?
Aber gleichviel, der Gedanke könnte ja richtig sein auch
ohne Begründung, doch er scheint mir inhaltlich unbefriedigend.
Einmal würde sich der so definierte Beamtenbegriff nicht
decken mit dem gewöhnlichen Beamtenbegriff. Die rein staats-
rechtliche Bedeutung des Staates als Gewaltverhältnis tritt
heute zurück hinter dem wirtschaftlichen Begriff Staat.
Der Unterschied zwischen privaten und staatlichen
Unternehmungen ist aufgehoben; der Staat tritt in - einer Reihe
10 PLANCK und STAUDINGER, die hier anzuführen wären -- vgl. oben
Anm. 2 — verweisen beide auch auf $ 359.
1! Zutreffend v. Kamprz in Handwörterbuch der preuß. Verwaltung
1906 unter Beamter S. 194.