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dadurch seine Funktion im geringsten beeinträchtigt ist. Es sei
nur beiläufig erwähnt, daß der Staat so einen Begriff faktisch
vom Erdboden verschwinden machen könnte. Was aber von
größerer Bedeutung ist, ist die Möglichkeit, auf diese Weise den
einschneidendsten Eingriff in das Recht zu vollziehen. Der Staat
könnte so die ganzen Beamtenhaftungsbestimmungen aus den
Angeln heben und sich stets damit exculpieren, daß er geltend
macht, es liege kein Beamtenverhältnis vor. Eine solche Mög-
lichkeit kann aber nicht vom Gesetz gebilligt sein. Normiert
es eine Haftung des Staats für die Beamten, so geht es von
dem Grundsatz aus, der Beamtenbegriff sei objek-
tivfeststehend, seine Merkmale liegen im Wesen
der Sache, nicht aber in einem internen, der
Willküranheimgegebenen Moment.
Um die Bedeutung dieser Momente zu würdigen, ziehe man
eine Parallele. Man stelle sich vor, ein Gesetz bestimmte: jeder
Schustergeselle hat die Fortbildungsschule zu besuchen, oder
jeder Apotheker haftet bei Versehen auf doppelten Schadenser-
satz. Wäre es hier auch nur möglich, den Anstellungsakt ent-
scheiden zu lassen für die Qualität als Schustergeselle oder
Apotheker? Sollte der Schustergeselle, der im Vertrag als
Laufbursche, der Apotheker, der unter der Bezeichnung Drogist
engagiert ist, nicht von jenen gesetzlichen Bestimmungen ge-
troffen werden ?
Schließlich dürfte folgende Erwägung von Bedeutung sein.
Der Anstellungakt regelt das interne Verhältnis
zwischen dem Anstellenden und dem Angestellten, kann daher
begriffsbestimmend sein nur für das interne
Rechtsverhältnis. Dem Staat gegenüber ist Beamter,
wer vom Staat unter den und den Voraussetzungen als Beamter
angestellt ist. Soviel kann ohne weiteres zugegeben werden.
Wo daher nur dieses interne Verhältnis in Betracht kommt,
könnte der Anstellungsakt als entscheidendes Moment für die