Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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dadurch seine Funktion im geringsten beeinträchtigt ist. Es sei 
nur beiläufig erwähnt, daß der Staat so einen Begriff faktisch 
vom Erdboden verschwinden machen könnte. Was aber von 
größerer Bedeutung ist, ist die Möglichkeit, auf diese Weise den 
einschneidendsten Eingriff in das Recht zu vollziehen. Der Staat 
könnte so die ganzen Beamtenhaftungsbestimmungen aus den 
Angeln heben und sich stets damit exculpieren, daß er geltend 
macht, es liege kein Beamtenverhältnis vor. Eine solche Mög- 
lichkeit kann aber nicht vom Gesetz gebilligt sein. Normiert 
es eine Haftung des Staats für die Beamten, so geht es von 
dem Grundsatz aus, der Beamtenbegriff sei objek- 
tivfeststehend, seine Merkmale liegen im Wesen 
der Sache, nicht aber in einem internen, der 
Willküranheimgegebenen Moment. 
Um die Bedeutung dieser Momente zu würdigen, ziehe man 
eine Parallele. Man stelle sich vor, ein Gesetz bestimmte: jeder 
Schustergeselle hat die Fortbildungsschule zu besuchen, oder 
jeder Apotheker haftet bei Versehen auf doppelten Schadenser- 
satz. Wäre es hier auch nur möglich, den Anstellungsakt ent- 
scheiden zu lassen für die Qualität als Schustergeselle oder 
Apotheker? Sollte der Schustergeselle, der im Vertrag als 
Laufbursche, der Apotheker, der unter der Bezeichnung Drogist 
engagiert ist, nicht von jenen gesetzlichen Bestimmungen ge- 
troffen werden ? 
Schließlich dürfte folgende Erwägung von Bedeutung sein. 
Der Anstellungakt regelt das interne Verhältnis 
zwischen dem Anstellenden und dem Angestellten, kann daher 
begriffsbestimmend sein nur für das interne 
Rechtsverhältnis. Dem Staat gegenüber ist Beamter, 
wer vom Staat unter den und den Voraussetzungen als Beamter 
angestellt ist. Soviel kann ohne weiteres zugegeben werden. 
Wo daher nur dieses interne Verhältnis in Betracht kommt, 
könnte der Anstellungsakt als entscheidendes Moment für die
	        
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