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funktioniert, der Staatin seiner Eigenartals
öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis.
Wir kommen somit dazu als wichtigstes Merkmal des Be-
amten hervorzuheben die Trägerschaft der Staats-
hoheit und zu betonen, daß der Inhalt seiner Tätig-
keit die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte
den Beamten ausmacht!?, 2; ein Merkmal, das in der
früheren Literatur auch eine gewisse Rolle gespielt hat, jetzt
aber fast aufgegeben ist?!, ??,
Dieses Merkmal ist noch nicht erschöpfend; es bedarf noch
der näheren Umschreibung und Bestimmung.
ı# Wenn Bınvına 3823 im Anschluß an HÄLSCHNER (Gemeines Straf-
recht II 1033 die notwendige Unrichtigkeit dieses Gedankens behauptet,
weil die Definition auf den Inhaber jeden Amtes passe, so scheint mir das
unrichtig;; versteht man aber unter „jedes Amt* jedes Staatsamt, so
hieße das völlig im Einklang stehen mit unserer Anschauung.
2° Derselbe Gesichtspunkt, aber nach anderer Richtung hin durchge-
führt bei JELLINEK, System der subj. öffentl. Rechte? 214.
?1 Dogmengeschichtliches bei LABANnD 410 ff.
22 Heute vertreten von ZORN, Staatsrecht I? 294/8 und RÖNNE-ZORN,
Preuß. Staatsrecht I5 420, in der Zivilistik anerkannt von CONRAD, Pfän-
dungsbeschränkungen 1906 S. 385. — v. Kamprz in Handwörterbuch der
preuß. Verwaltung unter Beamter S. 194 sagt, es komme auf die Aus-
übung staatlicher Funktionen an, schränkt aber den Begriff S. 195 wieder
ein durch die Bemerkung, daß es sich nicht um Dienstgeschäfte obrigkeit-
licher Natur zu handeln braucht, sondern auch um solche technischer,
wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Natur. — Aehnliche Gesichtspunkte
angedeutet bei G. MEYER® Staatsr. 495 (s. aber 497!), LABAND 414 (aber
404!); für die Methode s. auch OLSHAUSEN $ 359. 7. — DeLitUs Beanıten-
haftpfl. 158 spricht davon, daß gewisse Aemter immer von Öffentlichen Be-
amten bekleidet werden können. Warum, wenn nicht auch hier der Ge-
danke durchbricht, daß der Inhalt des Amts den Träger zum Beamten
macht? (den Gedanken selbst bekämpft DELIUS unmittelbar vorher). Noch
deutlicher S. 159 im Anschluß an RGStr. 16. 378. — In der Praxis kommt
dieser Gesichtspunkt häufig zur Geltung, z. B. PArEY, Rechtsgrundsätze III
354, das Recht 06 S. 575 Nr. 1405, OLG. München (Strafsachen) 07. 328. —
Gegen unsere Anschauung z. B. G. MEyEr 497, HÄLSCHNER 1034, FRANK,
Str@B.? $ 359. II, LapAnnp 404, Bınnına 385, STAUDINGER-KUHLENBECK
EG. Art. 77. 2a, v. Kamprz Rapr. d. OVG. II S. 381 (s. auch $. 396).