Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 498 — 
funktioniert, der Staatin seiner Eigenartals 
öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis. 
Wir kommen somit dazu als wichtigstes Merkmal des Be- 
amten hervorzuheben die Trägerschaft der Staats- 
hoheit und zu betonen, daß der Inhalt seiner Tätig- 
keit die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte 
den Beamten ausmacht!?, 2; ein Merkmal, das in der 
früheren Literatur auch eine gewisse Rolle gespielt hat, jetzt 
aber fast aufgegeben ist?!, ??, 
Dieses Merkmal ist noch nicht erschöpfend; es bedarf noch 
der näheren Umschreibung und Bestimmung. 
ı# Wenn Bınvına 3823 im Anschluß an HÄLSCHNER (Gemeines Straf- 
recht II 1033 die notwendige Unrichtigkeit dieses Gedankens behauptet, 
weil die Definition auf den Inhaber jeden Amtes passe, so scheint mir das 
unrichtig;; versteht man aber unter „jedes Amt* jedes Staatsamt, so 
hieße das völlig im Einklang stehen mit unserer Anschauung. 
2° Derselbe Gesichtspunkt, aber nach anderer Richtung hin durchge- 
führt bei JELLINEK, System der subj. öffentl. Rechte? 214. 
?1 Dogmengeschichtliches bei LABANnD 410 ff. 
22 Heute vertreten von ZORN, Staatsrecht I? 294/8 und RÖNNE-ZORN, 
Preuß. Staatsrecht I5 420, in der Zivilistik anerkannt von CONRAD, Pfän- 
dungsbeschränkungen 1906 S. 385. — v. Kamprz in Handwörterbuch der 
preuß. Verwaltung unter Beamter S. 194 sagt, es komme auf die Aus- 
übung staatlicher Funktionen an, schränkt aber den Begriff S. 195 wieder 
ein durch die Bemerkung, daß es sich nicht um Dienstgeschäfte obrigkeit- 
licher Natur zu handeln braucht, sondern auch um solche technischer, 
wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Natur. — Aehnliche Gesichtspunkte 
angedeutet bei G. MEYER® Staatsr. 495 (s. aber 497!), LABAND 414 (aber 
404!); für die Methode s. auch OLSHAUSEN $ 359. 7. — DeLitUs Beanıten- 
haftpfl. 158 spricht davon, daß gewisse Aemter immer von Öffentlichen Be- 
amten bekleidet werden können. Warum, wenn nicht auch hier der Ge- 
danke durchbricht, daß der Inhalt des Amts den Träger zum Beamten 
macht? (den Gedanken selbst bekämpft DELIUS unmittelbar vorher). Noch 
deutlicher S. 159 im Anschluß an RGStr. 16. 378. — In der Praxis kommt 
dieser Gesichtspunkt häufig zur Geltung, z. B. PArEY, Rechtsgrundsätze III 
354, das Recht 06 S. 575 Nr. 1405, OLG. München (Strafsachen) 07. 328. — 
Gegen unsere Anschauung z. B. G. MEyEr 497, HÄLSCHNER 1034, FRANK, 
Str@B.? $ 359. II, LapAnnp 404, Bınnına 385, STAUDINGER-KUHLENBECK 
EG. Art. 77. 2a, v. Kamprz Rapr. d. OVG. II S. 381 (s. auch $. 396).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.