Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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die Funktionsgewalt zu eigener Initiative gegeben, so hat dieser 
ihn damit zum Beamten gemacht, da er jetzt nicht mehr für den 
Dritten handelt, sondern nun den Staat direkt repräsentiert *, 
Derselbe Gedanke kommt zum Ausdruck in einer andern 
(fegenüberstellung. Der Beamte, der seine Funktion zu eigener 
Initiative hat, hat sein Amt dem Staat gegenüber zu eigener 
Verantwortung inne; für denjenigen aber, dem nur ein 
Handeln für einen Dritten übertragen ist, trägt dieser Dritte 
die Verantwortung °°. 
Eine weitere Gegenüberstellung, die hiermit eng zusammen- 
hängt, dürfte fruchtbar sein. Wir haben gesehen, daß dadurch, 
daß jemandem die autoritative Gewalt übertragen wird, dieser 
zum Beamten wird. Dieser Uebertragungsakt kann aus diesem 
Grunde, weil er eben jenes Beamtenverhältnis, d. h. ein Rechts- 
verhältnis öffentlich rechtlicher Natur begründet, nicht rein privat- 
rechtlicher Natur sein; der Beamte ist nicht der nach dem 
Privatrecht Dienstverpflichtete.e Kehren wir den Satz um: so- 
weitjemand als Dienstverpflichteter für den 
Staat tätig istoder auch nurtätigseinkann, 
kann seine Tätigkeit, weil ihr der obrigkeitliche Inhalt 
fehlt, der ihn zum Beamten machen würde, nicht eine 
amtliche Tätigkeit sein?‘ Der vielfach vertretene 
?* Dieses Moment der eigenen Initiative angedeutet bei RÖNNE-ZORN 
S. 421. 
25 Mit Recht ist dieses Moment in einer Entscheidung OLG. München 
(Strafs.) 03. 35 als Kriterium für die Beamteneigenschaft verwendet: ein 
Amtsoffiziant kann darum nicht Beamter sein, weil die alleinige Verant- 
wortung für sein Handeln den Amtmann trifft. Vgl. auch RGStr. 5. 338. 
— Diesen Ausführungen stehen nicht die des RGStr. 2. 191 entgegen; 
denn damit, daß die Anstellung einer Person „auf Haft und Gefahr“ eines 
Dritten genehmigt wird, ist nicht gesagt, daß der Angestellte nicht auch 
eigene Verantwortung habe. Zutreffend OLSHAUSEN $ 359. 7. — Das Mo- 
ment der eigenen Verantwortlichkeit findet auch bei OLSHAUSEN $ 359. 9 
Verwendung. 
2° Angedeutet bei LönInG, Verwaltungsrecht 115; anders DeLıus, Be-
	        
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