— 500 —
die Funktionsgewalt zu eigener Initiative gegeben, so hat dieser
ihn damit zum Beamten gemacht, da er jetzt nicht mehr für den
Dritten handelt, sondern nun den Staat direkt repräsentiert *,
Derselbe Gedanke kommt zum Ausdruck in einer andern
(fegenüberstellung. Der Beamte, der seine Funktion zu eigener
Initiative hat, hat sein Amt dem Staat gegenüber zu eigener
Verantwortung inne; für denjenigen aber, dem nur ein
Handeln für einen Dritten übertragen ist, trägt dieser Dritte
die Verantwortung °°.
Eine weitere Gegenüberstellung, die hiermit eng zusammen-
hängt, dürfte fruchtbar sein. Wir haben gesehen, daß dadurch,
daß jemandem die autoritative Gewalt übertragen wird, dieser
zum Beamten wird. Dieser Uebertragungsakt kann aus diesem
Grunde, weil er eben jenes Beamtenverhältnis, d. h. ein Rechts-
verhältnis öffentlich rechtlicher Natur begründet, nicht rein privat-
rechtlicher Natur sein; der Beamte ist nicht der nach dem
Privatrecht Dienstverpflichtete.e Kehren wir den Satz um: so-
weitjemand als Dienstverpflichteter für den
Staat tätig istoder auch nurtätigseinkann,
kann seine Tätigkeit, weil ihr der obrigkeitliche Inhalt
fehlt, der ihn zum Beamten machen würde, nicht eine
amtliche Tätigkeit sein?‘ Der vielfach vertretene
?* Dieses Moment der eigenen Initiative angedeutet bei RÖNNE-ZORN
S. 421.
25 Mit Recht ist dieses Moment in einer Entscheidung OLG. München
(Strafs.) 03. 35 als Kriterium für die Beamteneigenschaft verwendet: ein
Amtsoffiziant kann darum nicht Beamter sein, weil die alleinige Verant-
wortung für sein Handeln den Amtmann trifft. Vgl. auch RGStr. 5. 338.
— Diesen Ausführungen stehen nicht die des RGStr. 2. 191 entgegen;
denn damit, daß die Anstellung einer Person „auf Haft und Gefahr“ eines
Dritten genehmigt wird, ist nicht gesagt, daß der Angestellte nicht auch
eigene Verantwortung habe. Zutreffend OLSHAUSEN $ 359. 7. — Das Mo-
ment der eigenen Verantwortlichkeit findet auch bei OLSHAUSEN $ 359. 9
Verwendung.
2° Angedeutet bei LönInG, Verwaltungsrecht 115; anders DeLıus, Be-