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dadurch alteriert, daß die Tätigkeit des Heizers oder Kanzlisten
öffentlich-rechtlichen Zwecken dient, ein Gesichtspunkt, der zu-
weilen zur Begrifisbestimmung des Beamten herangezogen wird ®®.
Mechanische Dienste können darum auch nicht den Inhalt
eines „Amts“ ausmachen. Zum Innehaben eines Amts ist er-
forderlich, daß jemandem eine Tätigkeit „als Amt“ aufgegeben
ist, d. h. in bestimmtem Umkreise die Uebertragung eines A n-
ordnens. Es muß ihm ein Wie der Ausführung obliegen.
Man spricht auch im täglichen Leben nicht etwa von dem Amt
des Messerputzens, wohl aber von dem Amt der Wirtschafts-
führung, weil hiermit ein autoritatives Handeln, ein Handeln
aus eigener Initiative verbunden ist, während dort von einem
„eines Amtes Walten“ keine Rede sein kann.
Freilich ist damit, daß jemand mechanische Dienste ver-
richtet, noch nicht gesagt, daß er nicht Beamter ist — aller-
dings tritt er insofern uns nicht als Beamter entgegen. Er
kann aber aus einem andern Grunde Beamter sein®!. Der
Nachtwächter ist insofern er den Wachtdienst ausübt, nur
mechanisch tätig und nicht Beamter, denn das kann schließlich
ein Hund auch. Beamter ist er aber insofern, als er selbst das
zur öffentlichen Sicherheit Erforderliche anordnet und seine
Anordnung selbst vollstreckt. Darin unterscheidet er sich von
2? Anders RGStr. 23. 405 und 5. 338, LABAnD 408, BinvınG 383, BRAND
RBG. $ 1. 2 1B 5 und die dort Zitierten. Siehe auch Arnprt RBG. 81?’
gegen Zorn. — Für die Arbeiter einer Kgl. Pulverfabrik zutreffend RG.
das Recht 07. 326, vgl. Delius 167.
3 7, B. MELTZ 9, CRUSEN-MÜLLER, Preuß. Ausf.Ges. Art. 72 II A 2,
S. 618.
31 So wird ein Schleusenneister gleichzeitig Beamter der Wasserpoli-
zei sein. Läßt er sich für die mechanische (nicht obrigkeitliche) Leistung
des Durchschleusens eines Schiffes ein Geschenk geben, so nimmt er es für
eine nicht obrigkeitliche Tätigkeit und es liegt so wenig Bestechung vor
wie bei einem Privatbeamten Bestechung vorliegen kann, Anders RGStr.
14. 346.