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einem bloßen Privatwächter, der nur die Gewalt seines Dienst-
herrn, dessen Hausrecht ausübt °?.
Zahlreiche „niedere Beamte“ sind darum Beamte, obwohl
sie vorzugsweise mechanisch tätig sind. Der Gerichtsdiener z. B.
hat eines Amtes aus eigener Initiative zu walten, wenngleich er
meist nur auf Anordnüng eines Vorgesetzten mechanisch tätig
wird. Sobald aber etwa ein Vorgesetzter nicht zur Stelle ist,
zeigt sich die obrigkeitliche Natur seines Dienstes®’; so ist er
z. B. während der Gerichtshof berät, im Gerichtssaal der In-
haber der Polizeigewalt genau so wie der Polizist auf der Straße.
Ein Gleiches gilt vom Boten staatlicher Behörden, nie aber vom
Heizer, Schreiber, Buchhalter ®* usw.
Auch umgekehrt muß man sich hüten, denjenigen gleich
für einen Beamten zu halten, der in seiner Funktion eine ge-
wisse Selbständigkeit hat. Die Krankenfürsorge ist heute,
worauf ich unten zurückkomme, ein obrigkeitlicher Geschäfts-
kreis. Wenn etwa der Oberarzt eines kommunalen Kranken-
hauses einem angestellten Arzt eine Krankenbehandlung auf-
trägt, so hat der Arzt trotz der Selbständigkeit seiner Tätigkeit
doch keine anordnende Gewalt, kein Amt, während der an-
ordnende Oberarzt ihm die Behandlung seinerseits in seiner
Funktion als Beamter aufgetragen hat. Obwohl er ganz über
das Wie der Behandlung zu entscheiden hat, sind seine Dienste
doch, wenn auch nicht mechanisch, so doch Dienste rein privat-
rechtlicher Natur. —
Das Resultat unserer Ausführungen ist: der Inhalt
und nur der Inhalt der Tätigkeitmacht deren
ng
32 Nicht völlig einwandsfrei darum die Ausführungen des OLG. Mün-
chen (Strafs.) 8. 419 und 1. 9.
33 Anders wohl bei sonstigen Dienern, z. B. dem Eisenbahnstationsdiener,
Schuldiener usw.
3 Anders z. B. OVG. 16. 158 hinsichtlich eines Bürovorstehers der
Aeltesten der Kaufmannschaft.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII, 4. 34