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4. Juli 1879; denn in dem Augenblick, in dem das Statthalter-
amt rechtliches Leben gewann, existierten keine Rechte und keine
Verpflichtungen des Reichskanzlers in seiner Eigenschaft als
Minister für E.-L. mehr, sie konnten also nicht übertragen werden.
IV. Es bedarf in diesem Zusammenhang nur des Hinweises,
daß der Statthalter mit dem früheren Unterstaatssekretär im
Reichskanzleramt für E.-L. keine Berührungspunkte hat. Frei-
lich standen diesem — rein äußerlich betrachtet — auch die
meisten derjenigen Befugnisse zu, die heute der Statthalter inne
hat, auch hatte der Unterstaatssekretär seit dem Reichsgesetz
vom 17. März 1878 eine politische Verantwortlichkeit. Jedoch
alle Funktionen, die der Unterstaatssekretär ausübte, waren nicht
eigenen Rechts, er war der Untergebene, das ausführende Or-
gan des Willens des Reichskanzlers, er hat keine Selbständig-
keit, keinen eigenen Kreis von Befugnissen. Und auch die ihm
schließlich auferlegte Verantwortlichkeit war, wie wir später
sehen werden, ihres eigentlichen Inhalts dadurch beraubt, daß
nach wie vor der Reichskanzler jede in das Ressort fallende Be-
fugnis ausüben konnte, und der Reichskanzler infolgedessen auch
stets eine gewisse „Oberverantworlichkeit“ hatte (s. Näheres $ 17
der Arbeit). Jeder Eingriff dieser Art seitens des Reichskanzlers
würde mit Recht vom Statthalter zurückgewiesen.
Fortsetzung folgt.