Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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gesetzte Behörde, die Einordnung in ein Gewaltverhältnis, dürfte 
— wenngleich das Merkmal meist zutrifft — nicht zur Definierung 
geeignet sein **, da sie eine Folge des Beamtenverhältnisses 
ist, nicht aber dieses erst begründet oder gar dessen Inhalt 
ist #546, Das Gewaltverhältnis hat zur Voraussetzung, daß der 
Beamte sich in die Gewalt begibt, da andernfalls bei den Be- 
amten, die nicht freiwillig Beamte werden, der staatsrechtliche 
Grundsatz der Freiheit der Person angetastet werden würde *. 
Konsequenz ist, daß z. B. gegenüber dem Schöffen und Ge- 
schworenen ein Disziplinarrecht nicht statthat *. Auch sonst 
findet es sich übrigens, daß bei einer Beamtenanstellung die 
Einordnung in ein Gewaltverhältnis nicht vorliegt, so insbe- 
sondere bei Ehrenbeamten. 
Die beiden Momente, die in unserer Definition des Beamten 
  
  
#4 Dieses Moment findet sich vielfach, z. B. REHMm Hirths Ann. 1900, 
S. 381 (siehe auch S. 387); BRÜCKNER, Das Recht 08. 465; BinnIne 383; 
TuRNAU RBG.? $ 1°. 
5 und außerdem bei gewissen Beamten — zumal Jen höchsten Be- 
amten — nicht zutrifft. Der Bundesratsbevollmächtigte, der gewillkürte 
Stellvertreter des Monarchen, vielleicht auch der mit einer diplomatischen 
Mission Betraute üben staatshoheitliche Funktionen aus und sind darum 
Beamte, auch wenn man annimmt, daß ein Dienstgewaltverhältnis nicht be- 
gründet wird (was mir übrigens nicht so selbstverständlich scheint, als es 
nach Binpına 387 scheinen möchte. Darum dürfte auch der Gedanke Bın- 
DINGs a. a. O., daß alle durch öffentlich-rechtlichen Auftrag zur Führung 
von Staatsgeschäften Berufenen aus dem Kreise der Beamten ausscheiden, 
vom Gesichtspunkt der Methode aus angreifbar sein). 
# Vgl. auch LABAND 4035. 
47 Strenger genommen muß man scheiden zwischen den Beamten, die gegen 
ihren Willen Beamte werden (z. B. Hamburgische Senatsmitglieder, vgl. 
BınDınG 384 und beförderte Wehrpflichtige) und denen, die ein Amt anzu- 
nehmen verpflichtet sind (z. B. Schöffen und Geschworene). Siehe 
BinpinG a. a. O., HÄLscHhner 131/2; zu allgemein OLSHAUSEN $ 359. 2. 
* Im übrigen aber gilt volles Beamtenrecht. Der Schöffe oder Unter- 
offizier, die in Ausübung ihres Amtes eine Unterschlagung begehen, sind 
wegen Amtsunterschlagung zu bestrafen und können sich nicht darauf be- 
rufen, daß sie ihr Amt nicht freiwillig innehaben.
	        
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