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zum Ausdruck kommen, daß zum Inhalt die Ausübung
staatlicher Gewalt zur Form die Autorität in
seiner Stellung erforderlich ist, ist früher in der Littera-
tur als Merkmal des Beamtenbegriffs mehrfach hervorgehoben
worden, neuerdings aber fast aufgegeben *. Innere Gründe
lassen sich m. E. für die Unrichtigkeit dieser Begriffsbestimmung
nicht anführen. Der Grund für die Ablehnung dieser An-
schauung °° dürfte nur darin zu finden sein, daß man mit dieser
Begriffsbestimmung offenbar nicht allen Phänomenen des Be-
amtenrechts gerecht wird. Statt daraufhin aber diese Definition
zu verwerfen, sollte man vielmehr untersuchen, ob nicht hier
oder da das Gesetz den Beamten in einem ganz andern Sinne
nennt. Dazu sollen die folgenden Ausführungen dienen; es wird
sich herausstellen, daß allerdings die Gesetze mehrere Beamten-
begriffe kennen. Wir werden den oben gefundenen engen Be-
amtenbegriff zu Grunde legen und ihn im einzelnen auf Grund
der ratio legis zu erweitern haben und so einen Ausgleich
finden, der die Klippen vermeidet, an denen unsere Lehre bei
zu strikter Anwendung unseres Beamtenbegriffs scheitern würde,
an denen aber auch die herrschende Lehre, insbesondere bei
ihrer Anwendung im Strafrecht, vielfach gescheitert ist.
Dieser Gedanke, daß wir je nach dem Gebiet, in dem der
Beamtenbegriff relevant wird, den allgemeinen Begriff des Be-
amten modifizieren müssen, ist von größter praktischer Trag-
weite. In der Literatur hat er bisher nur vereinzelt und nur
4 Heute ist besonders ZORN Vertreter dieser Ansicht, vgl. Staatsrecht
12 294 und RÖNNE-ZoRn, Preuß. Staatsrecht I5 420. In gleicher Richtung
auch die Ausführungen von JELLINEK, Syst. d. subj. öffentl. Rechte? 214.
50 Ausdrücklich abgelehnt von BinDInG 385, G. MExER 497 (vgl. aber
495), LABAnD 404, Arnpt RBG. 1908 $ 1°, Deuıus, Beamtenhaftpflicht 158,
Brand RBG. $ 1. 2. I B 5, OLSHAUSEN $ 359. 4, STAUDINGER-KUHLENBECK
EG. Art. 77. 2a, vgl. ferner aus der Rechtsprechung OLG. München (Strafs.)
07. 328, v. Kamprz, Rspr. d. Oberverwaltungsgerichts II 381 und 394.