Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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nebenbei Anerkennung gefunden. Es seien genannt: Binding?!, 
der die Verschiedenheit im Staats- und Strafrecht, Meltz 52, 
der die vom Straf- und Privatrecht hervorhebt; in der Regel 
wird ausdrücklich oder stillschweigend angenommen, daß der 
Beamtenbegriff durchweg homogen ist°®. 
Ehe wir auf die einzelnen Rechtsgebiete eingehen, empfiehlt 
es sich, erst der einzelnen Unterscheidungen herauszuarbeiten, 
die in den speziellen Ausführungen eine Rolle spielen werden. 
III. Beamter und Staatsangestellter. 
Wenn allgemein gelehrt wird, der Fiskus sei der Staat so- 
fern er im privatrechtlichen Verkehr in Erscheinung tritt, so ist 
diese Lehre zwar nicht falsch, ist aber eher geeignet, die Frage 
des Verhältnisses von Staat zu Fiskus zu verdunkeln, statt sie 
aufzuhellen. 
Der Begriff des Fiskus ist ebensowenig einheitlich wie der 
des Beamten; mit dem Worte Fiskus werden zwei verschiedene 
Begriffe bezeichnet. 
Nehmen wir den Begriff des Staates in der Bedeutung, in 
der wir ihn oben zur Herleitung des Beamtenbegrifis zu nehmen 
genötigt waren, als die Verkörperung oder den Träger der 
Staatshoheit, den Staat als Gewaltverhältnis, so erfordert dieser 
Begriff des Staates einen Begriff des Fiskus, der im eigentlich- 
sten Sinne von obiger Definition getroffen wird: Fiskus ist 
der Staat als Subjekt im privaten Rechtsver- 
kehr. Der Staat tritt in einer Reihe von Phänomenen in Er- 
scheinung, die in das Privatrecht hineinragen: das Rechtswesen, 
Militärwesen, Finanzwesen usw. In all diesen Institutionen ist 
es der Staat als solcher, der als Subjekt auftritt. Der Staat 
kann nicht abstrakt als Staat fungieren, er bedarf der Gerichts- 
5sı 5, 388; siehe auch LABAND 404. 
52 Beamtenhaftpflicht nach 8 839. 1904, 8. 9. 
58 2. B. für das Strafrecht speziell von HÜLSCHNER I 1099, FRANK 
8 359. I, OLsHAusen $ 359 1/2.
	        
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