Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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gebäude, Kasernen, muß Beamte anstellen, die für ihn fungieren 
usw. Insoweit er, der Staat, privatrechtliches Subjekt sein muß, 
wird er mit dem Wort Fiskus bezeichnet. Fiskus und Staat 
sind nicht verschiedene Begriffe: der Fiskus ist nichts 
als das abstrakte Medium, das Privatrechtsbe- 
ziehungen zum Staat vermittelt. Subjekt ist 
nicht der Fiskus sondern der Staat, der stets hinter ihm 
steht. 
Daneben aber tritt der Fiskus noch in anderer Weise auf. 
Wenn eine Stadt eine Badeanstalt oder ein Stellenrermittlungs- 
amt errichtet oder der Staat einen Bergbau oder — was viel- 
leicht in gar nicht allzuweiter Ferne liegt — Warenhäuser be- 
treibt, so hat das mit den Staatsfunktionen gar nichts zu tun. 
Das Subjekt, das hier auftritt, ist gar nicht ein öffentlich- 
rechtlicher Begriff; sondern rein privatrecht- 
lich, d. h. privatrechtlich nicht nur, soweit er am Rechtsver- 
kehr teilnimmt, sondern in seinem Wesen, seinem Ursprung. 
(Gerade so, wie etwa ein gemeinnütziger Verein, der eine Wärme- 
halle, oder eine Badeanstalt betreibt, völlig im Privatrecht 
wurzelt, wenn er auch gemeinnützige Zwecke verfolgt, so der 
Staat. 
Genau genommen ist es überhaupt nicht der Staat, der hier 
auftritt. Der Staat erschöpft sich in seinen öÖffentlichrecht- 
lichen Zwecken, in der Ausübung seiner Autorität, aber neben 
dem Staat bekommt hier der Fiskus seine selbständige Bedeu- 
tung. Indem der Staat sich als Fiskus als privatrechtliches 
Phänomen setzt, hat er den Fiskus als Privatperson geschaffen, 
hat die Möglichkeit geschaffen, daß der Fiskus nun auch als 
Fiskus, nicht nur als privatrechtliche Erscheinungsform des 
Staates, auftritt. 
Der Staat hat außerhalb seiner öffentlich-rechtlichen 
Sphäre nichts zu suchen, der Fiskus kann sich in dieser 
Sphäre frei bewegen. Sofern nun der Fiskus nur als Fiskus
	        
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