Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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auftritt, steht hinter ihm nicht der Staat, nicht die Staatsge- 
walt. Der Fiskus ist vielmehr selbständig eine juristische Person 
des Öffentlichen Rechts, wie etwa die Wald- oder Jagd- oder 
Berufsgenossenschaften privatrechtliche Personen des öffentlichen 
Rechts sind. Sie alle wurzeln wohl im öffentlichen Recht, 
nicht aber in der Staatsgewalt, und nichts von der Staats- 
gewalt verkörpert sich in ihnen. Das Rechtsband knüpft sich 
an den Fiskus und es gebt nicht bis zum Staat zurückzuver- 
folgen wie in den Fällen, in denen der Fiskus als privatrecht- 
liche Erscheinungsform des Staats auftritt °%. 
Diese Doppelheit des Begriffs Fiskus führt uns zu einer 
wichtigen Scheidung im Begriff des Staatsangestellten. Wer im 
eigentlichen Sinne vom Staat angestellt ist — vermittelt durch 
den Fiskus — wer durch diese Staatsanstellung Staatsorgan wird 
und Träger eines Teils der Staatsgewalt, ist Beamter im 
engeren Sinne. Wer vom Fiskus als solchem angestellt ist, 
ist nicht eigentlicher Staatsangestellter als vielmehr Fiskal- 
angestellter; er ist Angestellter einer Privatperson und 
nimmt höchstens im Verhältnis zum Fiskus diejenige Stelle ein, 
die sonst dem Beamten zukommt. Er ist aber nicht Beamter, 
ist es so wenig wie irgend ein Privatbeamter es ist. Er ist 
Privatbeamter des Fiskus. 
Um den irreführenden Ausdruck Fiskalbeamter oder Fis- 
kalangestellter zu vermeiden, sei im folgenden für Beamte dieser 
Art der terminus technicus „Staatsangestellter“ ange- 
wandt, während unter „Beamter“ stets der oben entwickelte 
Begriff des Beamten (Beamter im engeren Sinne) verstanden 
werden soll. 
Von dem Rechtsverhältnis des Staatsangestellten 
ist wiederum zu scheiden das Dienstverhältnis des privat- 
52 Ueber die Verschiedenheit der Begriffe des Fiskus vgl. auch DELIUS 
S. 5/6. DeLIUS will allerdings nur auf eine Verschiedenheit der staatlichen 
Funktionen hinaus.
	        
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