Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

Ein Proportionalwahlvorschlag mit Rang- 
ordnungsbestimmung der Kandidaten durch 
die Reihenfolge innerhalb jedes Stimmzettels. 
Von 
Dr. iur. M. DOBRANICKI in Lodz. 
Bei allen Listenwahlsystemen wird im zweiten Stadium der 
Wahl, d. h. bei der Verteilung der einzelnen Sitze innerhalb jeder 
Partei, die Rangordnung der Kandidaten ausschließlich durch 
die von den Kandidaten erhaltene Stimmenzahl bestimmt. Wenn 
wir vorläufig die Proportionalwahlsysteme mit erlaubter Kum- 
mulierung unbetrachtet lassen, so ergibt sich, daß der Wähler, 
will er für die volle Zahl der Kandidaten stimmen, nicht die 
Möglichkeit hat, einem oder einigen bestimmten Kandidaten vor 
den anderen einen Vorzug zu geben. Stimmt er in seinem Stimm- 
zettel für die Kandidaten a, b, c, d usw., so hat er keine Mög- 
lichkeit, hinzuweisen, daß ihm die Wahl des Kandidaten a mehr 
als die des Kandidaten b, des b mehr als die des € usw. er- 
wünscht sei. Die Auswahl zwischen den Kandidaten hängt 
meistens von unbedeutenden und zufälligen Differenzen in der 
von ihnen erhaltenen Stimmenzahl ab, da die meisten Wähler 
in der Regel für die ganze von der Partei vorgeschlagene Liste 
stimmen werden. 
Doch auch in den Systemen der Minderheitsvertretung und 
in den Proportionalwahlsystemen, in welchen, wie im württem-
	        
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