Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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dadurch Beamter gleichviel in welchem Maße seine Tätigkeit 
gefordert wird. Der Staat kann ihn unbeschäftigt lassen, kann 
ihn zur Disposition stellen — der Beamte istund bleibt 
Beamter, Beamter selbstwenneramtlich nicht 
tätig ıst. Der Staat hat auch ein Interesse daran, ın der 
Regel die ganze Person des Beamten von dem Verpflichtungs- 
verhältnis umspannen zu lassen. Denn der Beamte fungiert als 
Organ des Staats, er repräsentiert ihn. Die völlige Einbeziehung 
seiner ganzen Person gibt dem Staat die Garantie einer durch die 
eigene Interessen unbeeinflußten Pflichterfüllung, einer Einsetzung 
seiner ganzen Person für das Amt; sie gibt ihm aber auch 
Garantie eines entsprechend würdigen Auftretens Gehört der 
Beamte dem Staat mit seiner ganzen Person an, dann kann 
auch der Staat ganz für seine Beamten eintreten, kann ihn 
äußerlich in die Umstände versetzen, die ihm ein würdiges Auf- 
treten ermöglichen. Im Zweifel wird daher der Beamte Total- 
beamter sein. 
Es gibt aber auch Fälle, in denen der Staat einen Privat- 
mann zu seinem Organ machen will, ohne ihm seine Stellung 
als Privatmann zu nehmen; sei es, weil es sich nicht lohnt, 
eine Person mit ihrer ganzen Arbeitskraft in Anspruch zu 
nehmen, sei es, weil es den Umständen nach nicht geeignet ist. 
Zu dieser Art von Staatsorganen gehören die Handelsrichter, 
ländliche Standesbeamte, Konsuln usw. Dieser Personen 
versichert sich der Staat nur für gewisse 
Dienste und nur insoweit stehen sieineinem 
Beamtenverhältnis. Während der Totalbeamte mit seiner 
ganzen Person aus der Privatrechtssphäre herausgehoben wird, 
bleibt der Beamte dieser Art, der Partialbeamte, gerade 
völlig in ihr und verläßt sie nur, soweit er als Staatsorgan 
fungiert. Jener ist innerhalb und außerhalb seines 
Dienstes Beamter, dieser nur innerhalb seines Dienstes.
	        
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