Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Wir haben sodann den Unterschied des eigentlichen Beamten 
vom Privatbeamten des Fiskus erörtert. Es erhebt sich nun die 
Frage: wann handeltessich um staatliche Funk- 
tionen, wann um private? 
Die Beispiele, die wir bisher zur Erläuterung angezogen 
haben, dürften allerdings meist zu Zweifeln keinen Anlaß geben. 
Daß die Verwaltung im engeren Sinne, Regierung, daß die 
Rechtssprechung, die Diplomatie, das Militärwesen usw. Gegen- 
stand staatlicher Funktionen sind, ist gewiß. Ebenso, dab der 
staatliche Bergbau, städtische gemeinnützige Unternehmungen, 
die königliche Porzellanmanufaktur, die Seehandlung usw. Privat- 
unternehmungen des Fiskus sind. Bei der Reichsbank, die wir 
oben zu den Privatunternehmungen gezählt haben, könnte man 
vielleicht schon zweifeln, und mit mehr Recht noch bei den 
Museen, Reichsdruckerei, Münze, Unterrichtswesen, Feuerwehr, 
Post, Börsen, Handelskammern, Krankenhäusern usw. Gibt es 
hier allgemeingültige Merkmale, nach denen sie mit Sicherheit 
richtig subsumiert werden? 
Allgemeingültige Merkmale gibt es m. E. nicht, dennoch 
möchten folgende Ueberlegungen eine Handhabe ergeben, die die 
Entscheidung mancher Kontroverse ermöglichen dürfte. 
Es läßt sich nicht immer aus den Begriffen herleiten, 
welche öffentlich-rechtlichen Funktionen als Staatsfunktionen an- 
zusehen sind; höchstens, daß man einen gewissen Kreis von 
Funktionen als von dem Begriff des Staates nicht trennbar nach- 
weisen könnte, die also bei jedem Staat zu finden sind. Dieser 
Kreis aber ist eng, und schon bei derjenigen Funktion, die wir 
dem Staate ziemlich als am wesentlichsten zuzuschreiben gewohnt 
sind, bei der Rechtsprechung, lehrt uns die Geschichte, daß sie 
keinesfalls seit der Existenz des Staates staatlich war. Bei dem 
Unterrichtswesen zeigt heute noch ein Blick auf manche Staaten, 
daß es noch nicht überall öffentlich, sondern rein privat ist. 
Wir haben darum im einzelnen zu fragen, ob eine gewisse
	        
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