— 5l7 —
Institution als staatliche — nicht nur fiskalische — anzu-
sehen ist.
Ein m. E. zwingendes Merkmal dafür ist die öffent-
lich-rechtliche Verpflichtung zu einem gewis-
sen Fungieren. Wie schon erwähnt, ist eine derartige
Verpflichtung a priori nur insoweit herzuleiten, als sie aus dem
Staatsbegriff fließt; im übrigen entscheidet in erster Linie das
Gesetz, insbesondere die Staatsverfassung. Wo durch Gesetz
irgend eine Institution zur Staatsinstitution gemacht ist, haben
wir es auch mit einem Fungieren der Staatsgewalt zu tun. Ein
Beispiel ist das Unterrichtswesen. Die Schulpflicht ist dem Ge-
setz zufolge eine staatsbürgerliche Pflicht ®. Ihr entspricht die
staatliche Pflicht, Unterricht zu erteilen. Die öffentlichen Schulen
sind keine Gefälligkeitsorganisationen des Fiskus, sondern un-
mittelbare Organe des Staats, im Gegensatz etwa zu Kunst-
schulen, Musikinstituten usw., zu deren Unterhaltung der
Staat nicht staatsrechtlich verpflichtet ist, und die nicht, wie die
Volksschulen, ein Gewaltverhältnis zu dem Staatsbürger ver-
mitteln. Ein anderes Beispiel ist das Impfwesen. Der Impf-
zwang ist auf der einen Seite ein Impfduldungszwang, auf der
andern eine Impfungspflicht des Staates, der dieser als Staat,
nicht als Fiskus, nachzukommen hat, und der er durch
eigene Organe, Staatsorgane nachkommt.
Bei dieser Gelegenheit sei noch einmal auf einen schon
oben berührten Punkt hingewiesen. Der Begriff des Beamten
im engeren Sinne, Externbeamten, war an die Voraussetzung
geknüpft, daß der Beamte Träger der Staatsgewalt sein muß.
Dadurch, daß eine Institution zur Staatsinstitution gemacht wird,
verkörpert sich in ihr auch ein Teil der Staatsgewalt. So sind
die Schulbehörden, Direktorate, Impfbehörden (überhaupt Sani-
tätsbehörden) Behörden im technischen Sinne und ihre Organe
° Vgl. Preuß. VU. Art. 21.