Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Beamte. Soweit es sich aber um das bloße Erfüllen dieser 
staatlichen Pflichten handelt, trägt die Erfüllung nicht den 
hoheitsrechtlichen Charakter. So wenig wie der Heizer bei einer 
Zollbehörde Träger der Staatsgewalt ist, so wenig ist es der- 
jenige, dem nur die Tätigkeit des Impfens oder Lehrens zu- 
kommt. Weder dem Impfarzt noch dem Lehrer kommen irgend 
welche Rechte zu, die über diese Tätigkeit und evtl. die Hand- 
habung der Schuldisziplin — die zweifellos auch einem Nichtbe- 
amten, zZ. B. einer Aushilfs- Handarbeitslehrerin übertragen 
werden kann — hinausgehen. Sie sind also nicht Externbe- 
amte €. Ja nicht einmal Internbeamte brauchen sie zu sein; in 
der Regel sind es die Lehrer, da sie als Kollegium der Schule 
nach innen ein Teil der Staatsorganisation sind, es sind aber 
nicht die rein technischen Lehrer, die außerhalb des Schul- 
organismus stehen und wie die Impfärzte als einfache Staatsan- 
gestellte, ja vielleicht nur als Privatverpflichtete des Fiskus 
— wie z. B. die Schulzahnärzte — anzusehen sind. 
Die hier ausgeführten Gedanken klären auch gleichzeitig 
die rechtliche Stellung derjenigen Institutionen, in denen sich 
nicht unmittelbar die Staatsgewalt verkörpert, die aber derartigen 
Institutionen zu dienen bestimmt sind, z. B. die Münze und 
Reichsdruckerei, Pulverfabriken usw. Was oben bei Gelegen- 
heit der mechanischen Dienste gesagt ist, muß hier gelten. Der 
Heizer und der Kanzlist sind nicht Beamte, weil sie nicht autorita- 
tive Träger der Staatsgewalt sind. Dasselbe muß von den Beamten 
solcher Institutionen gelten, die nur mechanische Aufgaben zu 
erfüllen haben. Der Staatorganisiert das Münzwesen, aber 
er als Verkörperung der Staatsgewalt stellt keine Münzen her, 
eı Die Preuß. VU. hatte in Art. 23 — jetzt suspendiert, vgl. BITTER, 
Handwörterbuch d. preuß. Verw. II 39 — den öffentlichen Lehrern aus- 
drücklich die Rechte und Pflichten der Beamten verliehen. Es bleibe da- 
hingestellt, wie weit eine solche Bestimmung möglich ist, und ob ihr un- 
eingeschränkte Wirksamkeit, z. B. hinsichtlich des strafbaren Beamten- 
widerstandes, zukommt; vgl. im übrigen oben S. 513.
	        
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