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Staatsinstitute und ihr gesamtes Personal mit Einschluß des
Verwaltungspersonals gehört damit zu den Beamten °®,
Ein gleiches gilt von den Universitäten und andern
staatlichen, vor allem aber bei einer Reihe kommunaler
Instituten.
Auch hier ist es bei einigen offenbar, daß de Kommune
als solche zu irgend einer Funktion verpflichtet ist
und ihrer Pflicht mittels jener Institution genügt, so z. B. bei
derArmenpflege undden Institutionen derSicherheits-
polizei, z. B. Desinfektionsanstalt; und es ist ebenso offen-
bar, daß bei andern eine solche Verpflichtung nicht vorliegt,
z. B. Volksbibliotheken, Badeanstalten, Stellenvermittlungsinsti-
tuten, Markthallen usw.
Wo also kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts der Kom-
mune bestimmte Pflichten aufgelegt sind, ist die Kommune als
solche, d. h. die in ihr verkörperte Kommunalgewalt (mittelbare
Staatsgewalt) Subjekt der Leistung. Die Institutionen sind
Kommunalorgane, sie sind öffentliche Behörden und ihre Organe
wiederum sind Beamte, nicht nur Kommunalangestellte, soweit
sie ein Amt unter eigener Initiative zu verwalten haben. Es
sind schon genannt die Institute des Armenwesens, das
nach dem Unterstützungswohnsitzgesetz vom 6. Juni 1870 den
Kommunen oder kommunalen Verbänden obliegt, und die der
Polizei; man könnte des weiteren anführen die Krankenhäuser
die Feuerwehren (mit Ausschluß der freiwilligen), da das
Feuerlöschwesen seit Alters (vgl. ALR. II. 7.37 '2, 70) Gemeinde-
78 Die Staatsbibliotheken sind wohl gleich zu behandeln; zweifelhaft
schon die Zentraldirektion der Monumenta Germanica, die Kommission für
Arbeiterstatistik; vgl. LABANnD 402, der in diesen Fällen die Beamtenquali-
tät verneint, da es an einem Dienstverhältnis mangele. S. auch unten.
7% Vgl. Bitter, Handwörterbuch I 517, Parey, Rechtsgrunds. III 353,
OVG 8. 403, DeLıus 163. Goltd. Arch. 58. 267.