Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Staatsinstitute und ihr gesamtes Personal mit Einschluß des 
Verwaltungspersonals gehört damit zu den Beamten °®, 
Ein gleiches gilt von den Universitäten und andern 
staatlichen, vor allem aber bei einer Reihe kommunaler 
Instituten. 
Auch hier ist es bei einigen offenbar, daß de Kommune 
als solche zu irgend einer Funktion verpflichtet ist 
und ihrer Pflicht mittels jener Institution genügt, so z. B. bei 
derArmenpflege undden Institutionen derSicherheits- 
polizei, z. B. Desinfektionsanstalt; und es ist ebenso offen- 
bar, daß bei andern eine solche Verpflichtung nicht vorliegt, 
z. B. Volksbibliotheken, Badeanstalten, Stellenvermittlungsinsti- 
tuten, Markthallen usw. 
Wo also kraft Gesetzes oder Gewohnheitsrechts der Kom- 
mune bestimmte Pflichten aufgelegt sind, ist die Kommune als 
solche, d. h. die in ihr verkörperte Kommunalgewalt (mittelbare 
Staatsgewalt) Subjekt der Leistung. Die Institutionen sind 
Kommunalorgane, sie sind öffentliche Behörden und ihre Organe 
wiederum sind Beamte, nicht nur Kommunalangestellte, soweit 
sie ein Amt unter eigener Initiative zu verwalten haben. Es 
sind schon genannt die Institute des Armenwesens, das 
nach dem Unterstützungswohnsitzgesetz vom 6. Juni 1870 den 
Kommunen oder kommunalen Verbänden obliegt, und die der 
Polizei; man könnte des weiteren anführen die Krankenhäuser 
die Feuerwehren (mit Ausschluß der freiwilligen), da das 
Feuerlöschwesen seit Alters (vgl. ALR. II. 7.37 '2, 70) Gemeinde- 
78 Die Staatsbibliotheken sind wohl gleich zu behandeln; zweifelhaft 
schon die Zentraldirektion der Monumenta Germanica, die Kommission für 
Arbeiterstatistik; vgl. LABANnD 402, der in diesen Fällen die Beamtenquali- 
tät verneint, da es an einem Dienstverhältnis mangele. S. auch unten. 
7% Vgl. Bitter, Handwörterbuch I 517, Parey, Rechtsgrunds. III 353, 
OVG 8. 403, DeLıus 163. Goltd. Arch. 58. 267.
	        
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