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Beamtenkategorien zu schaffen. Derartige Beamte sind z. B. die
kommunalen Hundefänger®*, Wagemeister®°, Fleischbeschauer 8%
und viele Beamte des Aufsichtswesens, insbesondere Kontroll-
beamten, deren Beurkundungen daher auch obrigkeitliche Akte
sind und deren Tätigkeit nicht eine Gefälligkeit der Kommune
ist sondern Ausfluß der Kommunal-, d. h. mittelbaren Staats-
gewalt. Daneben gibt es aber auch rein private Aufseher
— ohne Polizeigewalt — der Kommune, die natürlich so wenig
Beamte sind, wie Privatnachtwächter 87.
VII. Ueber einige wichtige Beamtenkategorien.
l. Regierung und Verwaltung.
Jede Regierungs- und Verwaltungsfunktion
ist, wie aus sich selbst folgt, Ausübung der Staatsgewalt
— gleichviel ob unmittelbar oder mittelbar — und alle Träger
derartiger Funktionen sind daher Beamte: Monarch, Regent,
Bundesrats-, Senats-, Magistratsmitglieder °®, sowie die Mitglieder
der sonstigen Selbstverwaltungskorporationen, auch wenn ihre
Mitgliedschaft nicht auf Anstellungsvertrag zurückzuführen ist
(Hamburgischer Senat ®°, Mitglieder des Provinzialrats, Bezirks-
ausschusses usw.) ®®, Nicht dagegen fallen unter die Beamten die
Kanzlisten, Buchhalter usw. bei Verwaltungsbehörden.
Die Mitglieder von Parlamenten und anderen
Organen der Staats- oder kommunalen Bürgerschaft haben keine
8: RGStr. 30. 29.
55 RGStr. 18. 37.
88 Bei deren Tätigkeit Binding 385? die obrigkeitliche Natur bestreitet.
Dagegen mit Recht Derıus 372. Vgl. im übrigen OLG. München, Straf-
sachen 4. 451.
8” Nicht unbedenklich RGStr. 34. 287.
88 Für Regent und Bundesratsmitglied bestritten von BINDING 387 8.
8? Vgl. BINDInG 384.
»° Anders BınvınG 387.