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Die Gendarmerie gehört dem Berufsmilitär an und ist
schon aus diesem Grunde dem Beamtentum zuzuzählen !,
4. Das Justizwesen.
Daß die ordentlichen Justizbeamten — vom Minister bis
herab zum Gerichtsschreiber — Beamte sind, bedarf nicht der
Ausführung. Die ohne Handhabung der Staatsgewalt tätigen
. Beamten sind, wie oben dargestellt, nur als Staatsangestellte
anzusehen (Kanzlisten usw). Von den Richtern müssen alle die zu
den Beamten gerechnet werden, deren Tätigkeit staatliche
Rechtsprechung ist — nicht also der Schiedsrichter,
der als privater Richter fungiert — auch wenn sie nicht an-
gestellt sind oder gar nur in Erfüllung der Untertanenpflicht
fungieren. Ich nehme darum keinen Anstand, auch die Gewerbe-,
Konsular-, Kolonialgerichtsmitglieder und -beisitzer !%%, selbst
Schöffen und Geschworene !1%* als Beamte (Partialbeamte) anzu-
sehen.
Auch die Referendare sind Beamte, da auch sie
obrigkeitliche Funktionen wahrzunehmen haben !% — insbesondere
als Gerichtsschreiber oder Richter kraft Auftrags — und es tut
ihrer Stellung keinen Abbruch, daß sie noch im Vorbereitungs-
dienst sind. Ueberhaupt kann die Tatsache, daß jemand vor-
läufig zu seiner eigenen Ausbildung angestellt ist, als Merkmal
gegen seine Beamteneigenschaft gar nicht herangezogen werden !'®;
102 Deus 169, OLSHAUSEN $ 359. 1 RGStr. 33. 383.
103 Anders BINDING 386.
104 Dagegen herrschende Meinung: NÖLDEKE GRUCHOT 42. 816, FRANK
& 359. II, HÄLSCHNER Il 1033, LABAnD 402, BıinpınG 386, RÖNNE-Zorn 420,
MEeuTtz, Haftpfl. d. Beamten 9, PLAnck BGB. $ 859. 2, RG. Jur. W. Schr:
06. 549.
105 So herrschende Lehre: FRANK 8 359. IIIL, HÄLscHneEr Il 1031, G.
MEYER 499, CRUSEN-MÜLLER Art. 72 II A 2, gegen Bınvina 3837.
106 Mit Recht OLSHAUSEN 8 359. 5 und 9 gegen BınnınG 386. Vgl.
auch OLG. München, Strafsachen 4. 118 und das Recht 12 Nr. 432,