Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Die Gendarmerie gehört dem Berufsmilitär an und ist 
schon aus diesem Grunde dem Beamtentum zuzuzählen !, 
4. Das Justizwesen. 
Daß die ordentlichen Justizbeamten — vom Minister bis 
herab zum Gerichtsschreiber — Beamte sind, bedarf nicht der 
Ausführung. Die ohne Handhabung der Staatsgewalt tätigen 
. Beamten sind, wie oben dargestellt, nur als Staatsangestellte 
anzusehen (Kanzlisten usw). Von den Richtern müssen alle die zu 
den Beamten gerechnet werden, deren Tätigkeit staatliche 
Rechtsprechung ist — nicht also der Schiedsrichter, 
der als privater Richter fungiert — auch wenn sie nicht an- 
gestellt sind oder gar nur in Erfüllung der Untertanenpflicht 
fungieren. Ich nehme darum keinen Anstand, auch die Gewerbe-, 
Konsular-, Kolonialgerichtsmitglieder und -beisitzer !%%, selbst 
Schöffen und Geschworene !1%* als Beamte (Partialbeamte) anzu- 
sehen. 
Auch die Referendare sind Beamte, da auch sie 
obrigkeitliche Funktionen wahrzunehmen haben !% — insbesondere 
als Gerichtsschreiber oder Richter kraft Auftrags — und es tut 
ihrer Stellung keinen Abbruch, daß sie noch im Vorbereitungs- 
dienst sind. Ueberhaupt kann die Tatsache, daß jemand vor- 
läufig zu seiner eigenen Ausbildung angestellt ist, als Merkmal 
gegen seine Beamteneigenschaft gar nicht herangezogen werden !'®; 
  
102 Deus 169, OLSHAUSEN $ 359. 1 RGStr. 33. 383. 
103 Anders BINDING 386. 
104 Dagegen herrschende Meinung: NÖLDEKE GRUCHOT 42. 816, FRANK 
& 359. II, HÄLSCHNER Il 1033, LABAnD 402, BıinpınG 386, RÖNNE-Zorn 420, 
MEeuTtz, Haftpfl. d. Beamten 9, PLAnck BGB. $ 859. 2, RG. Jur. W. Schr: 
06. 549. 
105 So herrschende Lehre: FRANK 8 359. IIIL, HÄLscHneEr Il 1031, G. 
MEYER 499, CRUSEN-MÜLLER Art. 72 II A 2, gegen Bınvina 3837. 
106 Mit Recht OLSHAUSEN 8 359. 5 und 9 gegen BınnınG 386. Vgl. 
auch OLG. München, Strafsachen 4. 118 und das Recht 12 Nr. 432,
	        
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