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möchte ich den gleichen Standpunkt vertreten. Die staatliche
Aufnahme macht eine Religion zwar zur Staatsreligion,
aber damit ist nicht gesagt, daß der Staat auch die aufgenom-
mene Kirche zu einer staatlichen Institution macht. Die
historische Entwickelung hat die Kirche gezeitigt als ein selb-
ständiges Gemeinwesen und ich möchte nicht annehmen, dab
eine Kirche durch die staatliche Aufnahme allein diese ihre
Realität verlieren sollte. Die Kirche ist nicht als ein staatlicher
und nur selbständig organisierter Verband anzusehen, wie etwa
die Kommune, Provinzen, Armenverbände usw., sondern als die
an sich unabhängige, nur der staatlichen Aufsicht unterworfene
Korporation. Die Funktionen der Kirche sind nicht mittelbare
Funktionen des Staats, die Geistlichkeit folglich nicht Träger
der Staatsgewalt, und sie gehört darum nicht der Beamten-
schaft an.
Das Gegenteil gilt von der Ausübung der staatlichen
Kirchenhoheit. Sie ist Ausübung der Staatsgewalt und
die Träger dieses Teils der Staatsgewalt sind nach obigen
Grundsätzen Beamte.
Im einzelnen ergeben sich eine Reihe von Schwierigkeiten,
die auf die Gegenüberstellung der Kirchenhoheit und des
Kirchenregiments zurückzuführen sind; so z. B. bei der
Frage der Verwaltung des Kirchenvermögens. Es
ist hier nicht der Ort, diese komplizierten Verhältnisse ein-
gehend zu behandeln und wir begnügen uns mit dem Hinweis
auf die entsprechenden eingehenden Ausführungen des preußischen
Oberverwaltungsgerichts, die, wenn sie die schwierigen Fragen
m. E. auch nicht in erschöpfender oder unangreifbarer Weise
lösen, doch jedenfalls das Problem scharf herausarbeiten !!! 112,
111 QVG. 20. 451, 22. 36 ff., s. auch 19. 44. Zusammenstellung bei
v. Kamrtz, Rspr. II 374 und 884 ff. Neuere Entscheidung Jhrb. d. Straf-
rechts 08. 82.
112 Für grundsätzliche Verneinung der Beamteneigenschaft bei Geist-