Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 531 — 
möchte ich den gleichen Standpunkt vertreten. Die staatliche 
Aufnahme macht eine Religion zwar zur Staatsreligion, 
aber damit ist nicht gesagt, daß der Staat auch die aufgenom- 
mene Kirche zu einer staatlichen Institution macht. Die 
historische Entwickelung hat die Kirche gezeitigt als ein selb- 
ständiges Gemeinwesen und ich möchte nicht annehmen, dab 
eine Kirche durch die staatliche Aufnahme allein diese ihre 
Realität verlieren sollte. Die Kirche ist nicht als ein staatlicher 
und nur selbständig organisierter Verband anzusehen, wie etwa 
die Kommune, Provinzen, Armenverbände usw., sondern als die 
an sich unabhängige, nur der staatlichen Aufsicht unterworfene 
Korporation. Die Funktionen der Kirche sind nicht mittelbare 
Funktionen des Staats, die Geistlichkeit folglich nicht Träger 
der Staatsgewalt, und sie gehört darum nicht der Beamten- 
schaft an. 
Das Gegenteil gilt von der Ausübung der staatlichen 
Kirchenhoheit. Sie ist Ausübung der Staatsgewalt und 
die Träger dieses Teils der Staatsgewalt sind nach obigen 
Grundsätzen Beamte. 
Im einzelnen ergeben sich eine Reihe von Schwierigkeiten, 
die auf die Gegenüberstellung der Kirchenhoheit und des 
Kirchenregiments zurückzuführen sind; so z. B. bei der 
Frage der Verwaltung des Kirchenvermögens. Es 
ist hier nicht der Ort, diese komplizierten Verhältnisse ein- 
gehend zu behandeln und wir begnügen uns mit dem Hinweis 
auf die entsprechenden eingehenden Ausführungen des preußischen 
Oberverwaltungsgerichts, die, wenn sie die schwierigen Fragen 
m. E. auch nicht in erschöpfender oder unangreifbarer Weise 
lösen, doch jedenfalls das Problem scharf herausarbeiten !!! 112, 
111 QVG. 20. 451, 22. 36 ff., s. auch 19. 44. Zusammenstellung bei 
v. Kamrtz, Rspr. II 374 und 884 ff. Neuere Entscheidung Jhrb. d. Straf- 
rechts 08. 82. 
112 Für grundsätzliche Verneinung der Beamteneigenschaft bei Geist-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.