Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Daß die Geistlichen, sofern sie als Standesbeamte, Schul- 
inspektoren usw. obrigkeitliche Funktionen haben, als Beamte 
(Partialbeamte) anzusehen sind, bedarf nicht der Ausführung!"?, 
6. Das Bildungswesen. 
Als staatliche Institute sind zweifellos die Univer- 
sitäten anzusehen sowie die Schulen außer den Privat- 
schulen; als Beamte darum mindestens die Rektoren, Dekane, 
Vorsteher der einzelnen Universitätsinstitute, Verwaltungsbeamte, 
Schuldirektoren usw. Die Lehrer und Professoren 
zählen, wie schon oben ausgeführt, m. E. nicht zu den Extern- 
beamten, wohl aber zu denInternbeamten und gleich- 
zeitig Staatsangestellten!! Bei den Faktoren, Assi- 
stenten und sonstigen Lehrkräften, die in der Selbstverwaltung 
der Bildungsanstalten (Professorenkollegium, Schulkollegium) keine 
Mitwirkungsrechte und -pflichten haben z. B. die technischen 
Schullehrer), ist auch die Qualität als Internbeamte zu ver- 
neinen. Die Privatdozenten sind nicht einmal Staatsan- 
gestellte ''5. 
lichen, OLSHAUSEN 8 360. 8b«a, RÖNNE-ZoRN 424, BINDING 394, G. MEYER 
495, GAupP-StEIN ZPO. 376 IL, OERTMANN, Bayrisches Privatrecht 258, für 
grundsätzliche Bejahung STAUDINGER BGB. 8 839. Ab, Derıus 1715 be- 
züglich kirchenregimentlicher Beamter vgl. PArer, Rechtsgrundsätze III 
346, dagegen aber II 386, bezüglich eines Kassenbeamten einer Kirchenge- 
meinde Sächs. Arch. 1. 454, bezügl. der Konsistorien, RÖNNk-ZORN 425 und 
PArey Ill 361 gegen RGStr. 2. 133 und 3. 97. — FRANK $ 359 II bejaht 
die Beamteneigenschaft nur hinsichtlich der staatlichen Funktionen. MELTZ 
13 will die Frage nach Landesrecht entscheiden, ebenso RG. Rspr. 10. 385: 
ReHMm Hirths Ann. 1900. 370 weist auf die Gefängnisgeistlichen bin. 
113 Siehe FRANK S 359 II RGRspr. 5. 56, OPPENHOFF, Rspr. 15. 375 
und 768. 
14 Anders herrschende Meinung; für Professoren DELıvs 167, für Lehrer 
FRANK $ 359 II, RÖNNE-ZoRN 420, RGStr. 25. 89, Recht 12 Nr. 2890 OVG. 
80. 497, PAREY, Rechtsgrunds. III 349 (s. aber die Einschränkungen 350), 
sehr bedenklich OLG. München Strafs. 3. 123 und 4. 144. Dagegen RGStr. 
28. 19. 
115 Herrschende Meinung übereinstimmend z. B. Franka. a. O., Bın- 
DING 387, CRUSEN-MÜLLER Art. 72. II A. 2, dagegen DELIUS 167.
	        
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