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Daß die Geistlichen, sofern sie als Standesbeamte, Schul-
inspektoren usw. obrigkeitliche Funktionen haben, als Beamte
(Partialbeamte) anzusehen sind, bedarf nicht der Ausführung!"?,
6. Das Bildungswesen.
Als staatliche Institute sind zweifellos die Univer-
sitäten anzusehen sowie die Schulen außer den Privat-
schulen; als Beamte darum mindestens die Rektoren, Dekane,
Vorsteher der einzelnen Universitätsinstitute, Verwaltungsbeamte,
Schuldirektoren usw. Die Lehrer und Professoren
zählen, wie schon oben ausgeführt, m. E. nicht zu den Extern-
beamten, wohl aber zu denInternbeamten und gleich-
zeitig Staatsangestellten!! Bei den Faktoren, Assi-
stenten und sonstigen Lehrkräften, die in der Selbstverwaltung
der Bildungsanstalten (Professorenkollegium, Schulkollegium) keine
Mitwirkungsrechte und -pflichten haben z. B. die technischen
Schullehrer), ist auch die Qualität als Internbeamte zu ver-
neinen. Die Privatdozenten sind nicht einmal Staatsan-
gestellte ''5.
lichen, OLSHAUSEN 8 360. 8b«a, RÖNNE-ZoRN 424, BINDING 394, G. MEYER
495, GAupP-StEIN ZPO. 376 IL, OERTMANN, Bayrisches Privatrecht 258, für
grundsätzliche Bejahung STAUDINGER BGB. 8 839. Ab, Derıus 1715 be-
züglich kirchenregimentlicher Beamter vgl. PArer, Rechtsgrundsätze III
346, dagegen aber II 386, bezüglich eines Kassenbeamten einer Kirchenge-
meinde Sächs. Arch. 1. 454, bezügl. der Konsistorien, RÖNNk-ZORN 425 und
PArey Ill 361 gegen RGStr. 2. 133 und 3. 97. — FRANK $ 359 II bejaht
die Beamteneigenschaft nur hinsichtlich der staatlichen Funktionen. MELTZ
13 will die Frage nach Landesrecht entscheiden, ebenso RG. Rspr. 10. 385:
ReHMm Hirths Ann. 1900. 370 weist auf die Gefängnisgeistlichen bin.
113 Siehe FRANK S 359 II RGRspr. 5. 56, OPPENHOFF, Rspr. 15. 375
und 768.
14 Anders herrschende Meinung; für Professoren DELıvs 167, für Lehrer
FRANK $ 359 II, RÖNNE-ZoRN 420, RGStr. 25. 89, Recht 12 Nr. 2890 OVG.
80. 497, PAREY, Rechtsgrunds. III 349 (s. aber die Einschränkungen 350),
sehr bedenklich OLG. München Strafs. 3. 123 und 4. 144. Dagegen RGStr.
28. 19.
115 Herrschende Meinung übereinstimmend z. B. Franka. a. O., Bın-
DING 387, CRUSEN-MÜLLER Art. 72. II A. 2, dagegen DELIUS 167.