Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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zettel erhält. Ist das Verhältnis 1:!/2:!/;, so ergibt es eine 
ganz andere Verteilung der Wahlkraft des betreffenden Wählers 
zwischen den Parteien, als wenn das Verhältnis 1: '/,: YY; wäre®. 
Und dieses Verhältnis ist doch etwas ganz Willkürliches, Unge- 
rechtfertigtes. 
Dank der Verteilung bestimmter Stimmenanteile unter den 
Kandidaten jedes Stimmzettels ist dieses System auch ganz un- 
brauchbar für ein konsequent durchgebildetes Proportionalwahl- 
system, das das ganze Land als einen Wahlkreis, der nur für 
die technische Erleichterung der Wahlarbeit in engere Wahl- 
und Zählbezirke eingeteilt ist, auffaßt. Doch dieses Los wird 
auch von allen anderen Wahlsystemen geteilt, die dem Wähler 
soviele Stimmen geben, als er Willenserklärungen bei der Wahl 
macht. (Schreibt er auf seinen Wahlzettel 5 Namen, so macht 
er 5 Willenserklärungen und hat also 5 Stimmen unter seinen 
Kandidaten — zu je einer Stimme — verteilt). 
Die ungerechte Verteilung der Mandatenzahl unter den 
Parteien bei Anwendung des Prinzips: wieviel Willenserklärungen, 
so viel Stimmen (wie auch des Prinzips der graduierten Stimmen- 
gebung) für Proportionalwahlsysteme mit Listenwahl und einem 
Wahlkörper für das ganze Liand, das in engere Wahlbezirke 
eingeteilt ist, wollen wir durch ein Beispiel erklären. 
Es sollen im Lande mit 2000 Wählern 20 Abgeordnete ge- 
wählt werden. Das Land sei in drei Wahl- und Zählbezirke: 
Wı mit 1000 Wählern und 10 Abgeordneten, W, und W; mit 
je 500 Wählern und 5 Ageordneten geteilt. Im Lande kämpfen 
2 Parteien, A und B, deren Wähler so verteilt sind, daß die 
Partei A alle Wähler des Wahlbezirkes Wı und die Partei B 
alle Wähler der Bezirke W, und W;, auf ihrer Seite hat. 
? Denn gehören die Kandidaten a, b, c, drei verschiedenen Parteien, 
so erhält im ersten Falle die eine Partei 1 Stimme, die zweite ?/s Stimme, 
die dritte ?/s Stimme, dagegen im zweiten Falle die erste Partei 1, die 
zweite !/ı und die dritte !/s Stimme.
	        
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