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beamte — im Eisenbahnwesen kommen solche Beamte wohl nicht
vor — die ausschließlich dem privatrechtlichen Verkehr
mit dem Publikum zu dienen haben, nicht unter die Beamten
fallen, da sie keine obrigkeitliche Tätigkeit haben. Dies gilt
insbesondere von den Postagenten!. (Vgl. auch die ähn-
lichen Ausführungen hinsichtlich der Reichsbankagenten oben.)
Die Beamten der Privateisenbahnen gehören als solche
nicht zu den Beamten!’!; soweit ihnen aber die Polizeigewalt
übertragen ist, fungieren sie als Träger der Staatsgewalt, als
Beamte (Partialbeamte) !° 153, Ein Gleiches gilt von Stations-
dienern, denen im Einzelfall die Handhabung der Polizeigewalt
aufgetragen wird, vorausgesetzt, daß der Auftrag sie zu un-
mittelbaren Trägern der Polizeigewalt macht und sie nicht nur
als mechanische Diener ihres Vorgesetzten fungieren !®>,
Ist die Verwaltung einer Privateisenbahn einer staatlichen
Eisenbahndirektion übertragen, so fungieren die staatlichen Be- .
amten insoweit doch nicht in Ausübung der Staatsgewalt und
insofern kommt ihre Beamteneigenschaft nicht zur Geltung!°®.
VII Die Bedeutung der Beamtenbegriffe
im öffentlichen Recht.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Beamten
ist ein durch öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte eigentümliches ;
150 Anders RGStr. 21. 310, s. auch Goltd. Arch. 40. 337.
1531 Vgl. OLSHAUSEN $ 359. 15b 1.
2 RGStr. 10. 325.
153 Vgl. die ähnlichen Rechtsverhältnisse bei den privaten Feld- und
Forstpolizeibeanıten — OLSHAUSEN $ 358. 15a III und die bei DrLıus 163
zitierten Entscheidungen.
15 Vgl. OLG. München Str. 2. 143 und 3. 41.
155 Deswegen scheinen mir die Feststellungen der in den genannten
Entscheidungen noch nicht ausreichend oder mindestens der Ergänzung
bedürftig für den Tatbestand des $ 113 StrGB.; würde der Tatbestand doch
auch dann nicht vorliegen, wenn etwa ein Gerichtsvollzieher einen Schlosser
mit dem Aufbrechen einer Tür beauftragt und diesem Schlosser Widerstand
geleistet wird.
156 Abweichend OPPENHOFF Rspr. 16. 707 und 18. 505.
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