Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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beamte — im Eisenbahnwesen kommen solche Beamte wohl nicht 
vor — die ausschließlich dem privatrechtlichen Verkehr 
mit dem Publikum zu dienen haben, nicht unter die Beamten 
fallen, da sie keine obrigkeitliche Tätigkeit haben. Dies gilt 
insbesondere von den Postagenten!. (Vgl. auch die ähn- 
lichen Ausführungen hinsichtlich der Reichsbankagenten oben.) 
Die Beamten der Privateisenbahnen gehören als solche 
nicht zu den Beamten!’!; soweit ihnen aber die Polizeigewalt 
übertragen ist, fungieren sie als Träger der Staatsgewalt, als 
Beamte (Partialbeamte) !° 153, Ein Gleiches gilt von Stations- 
dienern, denen im Einzelfall die Handhabung der Polizeigewalt 
aufgetragen wird, vorausgesetzt, daß der Auftrag sie zu un- 
mittelbaren Trägern der Polizeigewalt macht und sie nicht nur 
als mechanische Diener ihres Vorgesetzten fungieren !®>, 
Ist die Verwaltung einer Privateisenbahn einer staatlichen 
Eisenbahndirektion übertragen, so fungieren die staatlichen Be- . 
amten insoweit doch nicht in Ausübung der Staatsgewalt und 
insofern kommt ihre Beamteneigenschaft nicht zur Geltung!°®. 
VII Die Bedeutung der Beamtenbegriffe 
im öffentlichen Recht. 
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Beamten 
ist ein durch öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte eigentümliches ; 
150 Anders RGStr. 21. 310, s. auch Goltd. Arch. 40. 337. 
1531 Vgl. OLSHAUSEN $ 359. 15b 1. 
2 RGStr. 10. 325. 
153 Vgl. die ähnlichen Rechtsverhältnisse bei den privaten Feld- und 
Forstpolizeibeanıten — OLSHAUSEN $ 358. 15a III und die bei DrLıus 163 
zitierten Entscheidungen. 
15 Vgl. OLG. München Str. 2. 143 und 3. 41. 
155 Deswegen scheinen mir die Feststellungen der in den genannten 
Entscheidungen noch nicht ausreichend oder mindestens der Ergänzung 
bedürftig für den Tatbestand des $ 113 StrGB.; würde der Tatbestand doch 
auch dann nicht vorliegen, wenn etwa ein Gerichtsvollzieher einen Schlosser 
mit dem Aufbrechen einer Tür beauftragt und diesem Schlosser Widerstand 
geleistet wird. 
156 Abweichend OPPENHOFF Rspr. 16. 707 und 18. 505. 
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