Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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es ist nicht ein privatrechtliches sondern rein Öffentlich-recht- 
liches Rechtsverhältnis, wenngleich bis zu einem gewissen Grade 
dieses Rechtsverhältnis nach Analogie des privatrechtlichen 
Dienstvertrages zu behandeln?" ist. Wir haben zu untersuchen: 
l. inwiefern wird der Internbeamte 2. inwiefern 
der Staatsangestellte3.inwiefern der Partialbeamte 
von dem eigentümlichen Beamtenrechtsverhältnis 
umfaßt? 
1. DerInternbeamte, 
Das, worauf es hier ankommt, ist nur das interne Verhältnis 
zwischen dem Staat und dem Beamten. Die Frage, inwieweit 
der Beamte nach außen hin als Träger der Staatsgewalt fungiert, 
liegt diesem Gebiet völlig fern. Der Internbeamte ist nach 
innen Staatsorgan, wenn er auch nach au ßen nicht als solches 
in Funktion tritt. Er ist Staatsorgan, d.h. er steht dem 
Staat als Staat, nicht dem Fiskus gegenüber. Er untersteht 
darum im vollen Umfange dem öffentlich-rechtlichen Beamten- 
recht. 
2. Der Staatsangestellte. 
Wir hatten oben die rechtliche Stellung des Staatsan- 
gestellten bereits untersucht und den Unterschied von der 
rechtlichen Stellung des Beamten darin gefunden, daß er 
gerade zum Fiskus, zu der privatrechtlichen Person des Staates, 
nicht aber zum Staat als der Verkörperung von Hoheitsrechten, 
in Rechtsbeziehung steht, daß sein Verhältnis mündet in dem 
Rechtssubjekt „Fiskus“ und nicht zurückgeführt werden kann 
bis zu dem Rechtssubjekt „Staat“. 
Auf der eigentümlichen Natur des Staates aber beruht die 
Eigentümlichkeit des Beamtenverhältnisses.. Der Staat tritt in 
157 Vgl. über die umstrittene Frage, wie das Rechtsverhältnis im ein- 
zelnen zu konstruieren ist, die grundlegenden Ausführungen von LABAND 
410 ff.
	        
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