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es ist nicht ein privatrechtliches sondern rein Öffentlich-recht-
liches Rechtsverhältnis, wenngleich bis zu einem gewissen Grade
dieses Rechtsverhältnis nach Analogie des privatrechtlichen
Dienstvertrages zu behandeln?" ist. Wir haben zu untersuchen:
l. inwiefern wird der Internbeamte 2. inwiefern
der Staatsangestellte3.inwiefern der Partialbeamte
von dem eigentümlichen Beamtenrechtsverhältnis
umfaßt?
1. DerInternbeamte,
Das, worauf es hier ankommt, ist nur das interne Verhältnis
zwischen dem Staat und dem Beamten. Die Frage, inwieweit
der Beamte nach außen hin als Träger der Staatsgewalt fungiert,
liegt diesem Gebiet völlig fern. Der Internbeamte ist nach
innen Staatsorgan, wenn er auch nach au ßen nicht als solches
in Funktion tritt. Er ist Staatsorgan, d.h. er steht dem
Staat als Staat, nicht dem Fiskus gegenüber. Er untersteht
darum im vollen Umfange dem öffentlich-rechtlichen Beamten-
recht.
2. Der Staatsangestellte.
Wir hatten oben die rechtliche Stellung des Staatsan-
gestellten bereits untersucht und den Unterschied von der
rechtlichen Stellung des Beamten darin gefunden, daß er
gerade zum Fiskus, zu der privatrechtlichen Person des Staates,
nicht aber zum Staat als der Verkörperung von Hoheitsrechten,
in Rechtsbeziehung steht, daß sein Verhältnis mündet in dem
Rechtssubjekt „Fiskus“ und nicht zurückgeführt werden kann
bis zu dem Rechtssubjekt „Staat“.
Auf der eigentümlichen Natur des Staates aber beruht die
Eigentümlichkeit des Beamtenverhältnisses.. Der Staat tritt in
157 Vgl. über die umstrittene Frage, wie das Rechtsverhältnis im ein-
zelnen zu konstruieren ist, die grundlegenden Ausführungen von LABAND
410 ff.