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unbedingt Abweisung ab instantia, wie beim eigentlichen Be-
amten, sondern nur, wenn der Fiskus es geltend macht. Es
kann also zum Versäumnisurteil kommen.
Von Bedeutung ist die Frage der Anwendbarkeit des
Disziplinarrechts. Da das Disziplinarverhältnis als öffent-
lich-rechtliches Gewaltverhältnis nur gegenüber dem Beamten,
bestehen kann, so hat das Disziplinarrecht Geltung für den
Staatsangestellten nur von dem Gesichtspunkt der Konven-
tionalstrafe. Daraus folgt, daß z. B. die Verhängung von
Arrest nicht zulässig ist und nicht vollstreckt werden kann,
denn die persönliche Freiheit ist ein unveräußerliches Gut und
kann darum für das Konventionalstrafrecht nicht in Betracht
kommen.
Von Bedeutung ist weiter die Frage der Anwendbarkeit
des Disziplinarverfahrens. Auch der Privatangestellte
kann sich vertraglich einem gewissen Verfahren unterwerfen;
das Verfahren wird damit aber nicht zum Prozeß !°. Wohl
kann der Staat seine Disziplinarbehörden veranlassen, auch bei
den Angestellten des Fiskus zu fungieren; sie dürfen darum
aber das Verfahren nicht als Prozeß im eigentlichen Sinne be-
handeln, d. h. das Ersuchen der ordentlichen Gerichte zur
Rechtshilfe ist unzulässig ebenso wie die Vereidigung von Zeugen
und sonstige rein prozessuale Maßnahmen. Die Frage der
Konkurrenz eines derartigen, uneigentlichen, unechten, Diszip-
linarverfahrens mit einem ordentlichen Strafverfahren wegen
desselben Vergehens und die Anwendbarkeit des Satzes ne bis
in idem sei hier nur flüchtig berührt, da ich sie in anderem
Zusammenhang eingehend darzustellen gedenke. Es sei an
159 ARNDT, Staatsrecht des Reichs 635 will dem Disziplinarstratrecht
auch in seiner Anwendung auf den Beamten einen mehr privaten Charakter
geben und glaubt, der Beamte brauche im Disziplinarverfahren sich nicht
einmal zu stellen (was beim Staatsangestellten allerdings richtig ist). Eine
andere Frage ist es, welche Zwangsmittel gegen einen solchen Beamten
zur Anwendung konımen können.