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innerhalb der oben dargelegten Beamtenkategorien handelt, son-
dern lediglich darum, ob jemand im Staatsdienst an-
gestellt ist oder nicht. Der angestellte unterscheidet
sich vom nicht angestellten Staatsdiener genau so
wie der Privatangestellte (Privatbeamte) vom ge-
wöhnlichen Dienstvertragsverpflichteten. Wann
eine Anstellung vorliegt und was zu den Voraussetzungen der
Anstellung erforderlich ist, ist eine alte Kontroverse, in die an
dieser Stelle nicht eingegriffen werden soll. Welche weittragende
Bedeutung dieser Frage zukommt, erhellt aus der großen Zahl
von Entscheidungen, die über diese Frage ergangen sind. Vgl.
Parey, Rechtsgrundsätze der ÜOberverwaltungsgerichte III?
S. 339 ff. und Fuisting, Preußische direkte Steuern III3 8. 67 ff.
Man sollte sich aber stets vor Augen halten, daß diese
Frage mit den hier zu untersuchenden nichts gemein hat, daß
insbesondere die Feststellung, daß jemand im Staatsdienste —
richtiger: Fiskaldienst — angestellt ist, gar nichts darüber
besagt, ob er Beamter, oder gar was für ein Beamter er ist.
Die Vermischung beider Probleme hat, wie aus den folgenden
Ausführungen hervorgehen wird, der Klärung, der einschlägigen
Fragen im Wege gestanden und zu einer Reihe unbefriedigen-
der Entscheidungen geführt.
IX. Die Bedeutung der Beamtenbegriffe
im Strafrecht.
Man könnte anzunehmen geneigt sein, daß der Verschieden-
heit der Beamtenbegriffe im Strafrecht überhaupt keine Bedeu-
tung beizumessen sei, da das Gesetz selbst im $ 359 StrGB. die
Möglichkeit einer verschiedenen Behandlung der verschiedenen
Kategorien beseitigt, und einen einheitlichen Beamtenbegriff
voraussetzt oder gar konstituiert 1°°,
so Vgl. FRAnK $ 359 I und Ill, OLSHAUSEN $ 359. 1 und $ 110 Vor-
bem,. 1; RGStr. 29. 18.