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8 114. 1 HÄLSCHNER Gemeines Strafrecht Il 821 Frank, $ 114
II) wird ausdrücklich auf & 359 verwiesen, dort aber ausge-
führt, es komme auf die Art der Dienste nicht an (OÖLSHAUSEN
$ 359.4), sodaß also die kommunalen Angestellten von den $8 113
und 114 umfaßt werden. Die Straßenreinigung wird von der
Kommune betrieben; der angestellte Straßenreinigungsbeamte
— in der Regel also wohl auch der ganz junge Straßenfeger —
ist also städtischer Beamter. Wer also einen solchen Jungen
nötigt, auch seinen Hausflur mit auszufegen oder vor seinem
Hause nicht zu fegen, macht sich der Beamtennötigung straf-
bar und wird, wenn man ihm nicht mildernde Umstände zu-
billigt, mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft, jeden-
falls aber überhaupt mit Gefängnis.
Es dürfte angebracht sein, an dieser Stelle das Beispiel
weiter auszubeuten.
Nimmt dieser Straßenfeger für besonders sorgfältiges Fegen
eine Zigarre als Geschenk an, so kann ihn das bis zu 6 Monaten
(refängnis kosten ($ 331); nimmt er aber gar das Geschenk für die
Unterlassung des Fegens, so wandert er ins Zuchthaus ($ 332)
und der arme Hausbesitzer ins Gefängnis ($ 333). Und nun
denke man gar an die zahllosen Trinkgelder und kleinen Pflicht-
widrigkeiten in dem Badebetrieb einer städtischen Badeanstalt!
Ferner: wenn jener Straßenfeger einem im Wege stehen-
den Kinde eine Ohrfeige versetzt, so tritt Gefängnis ein nicht
unter drei Monaten (8 340). Und die gleiche Strafe trifft den
städtischen Badediener, der ein Stückchen Seife mit nach Haus
nimmt ($ 350).
Sehen wir einmal davon ab, wie sehr durch entsprechende
Urteile das Rechtsgefühl verletzt werden kann (so ist tatsäch-
lich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München '*? ein
Schüler, der dem Lehrer bei einer Züchtigung Widerstand
162 OLG. München Str. 3. 123.