Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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8 114. 1 HÄLSCHNER Gemeines Strafrecht Il 821 Frank, $ 114 
II) wird ausdrücklich auf & 359 verwiesen, dort aber ausge- 
führt, es komme auf die Art der Dienste nicht an (OÖLSHAUSEN 
$ 359.4), sodaß also die kommunalen Angestellten von den $8 113 
und 114 umfaßt werden. Die Straßenreinigung wird von der 
Kommune betrieben; der angestellte Straßenreinigungsbeamte 
— in der Regel also wohl auch der ganz junge Straßenfeger — 
ist also städtischer Beamter. Wer also einen solchen Jungen 
nötigt, auch seinen Hausflur mit auszufegen oder vor seinem 
Hause nicht zu fegen, macht sich der Beamtennötigung straf- 
bar und wird, wenn man ihm nicht mildernde Umstände zu- 
billigt, mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft, jeden- 
falls aber überhaupt mit Gefängnis. 
Es dürfte angebracht sein, an dieser Stelle das Beispiel 
weiter auszubeuten. 
Nimmt dieser Straßenfeger für besonders sorgfältiges Fegen 
eine Zigarre als Geschenk an, so kann ihn das bis zu 6 Monaten 
(refängnis kosten ($ 331); nimmt er aber gar das Geschenk für die 
Unterlassung des Fegens, so wandert er ins Zuchthaus ($ 332) 
und der arme Hausbesitzer ins Gefängnis ($ 333). Und nun 
denke man gar an die zahllosen Trinkgelder und kleinen Pflicht- 
widrigkeiten in dem Badebetrieb einer städtischen Badeanstalt! 
Ferner: wenn jener Straßenfeger einem im Wege stehen- 
den Kinde eine Ohrfeige versetzt, so tritt Gefängnis ein nicht 
unter drei Monaten (8 340). Und die gleiche Strafe trifft den 
städtischen Badediener, der ein Stückchen Seife mit nach Haus 
nimmt ($ 350). 
Sehen wir einmal davon ab, wie sehr durch entsprechende 
Urteile das Rechtsgefühl verletzt werden kann (so ist tatsäch- 
lich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München '*? ein 
Schüler, der dem Lehrer bei einer Züchtigung Widerstand 
  
162 OLG. München Str. 3. 123.
	        
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