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leistet, wegen Beamtenwiderstandes nach 8 113 zu bestrafen,
und wenn man nicht einen mildernden Umstand an den Haaren
herbeizieht, mit Gefängnis von mindestens vierzehn Tagen)
so muß es als völlig ungerechtfertigt erscheinen, wenn das Ge-
setz Unterscheidungen in die Dinge hineinträgt, die dem ge-
wöhnlichen gesunden Menschenverstand nie aufgehen werden, so
die Unterscheidung zwischen dem Badediener der städtischen
und dem einer von einem gemeinnützigen Verein unterhaltenen
Badeanstalt oder zwischen dem Angestellten der Reichsbank
gegenüber dem einer der großen Privatbanken. Ersterer ist in
den aufgeführten Fällen strafbar, während der letztere straf-
los ist.
Worauf es mir ankam, war der Nachweis, daß wir nicht
schematisch im Strafrecht irgend einen Beamtenbegriff zugrunde
zu legen haben, sondern daß dort, wo offenbar der Staatsangestellte
nicht vom Gesetz betroffen wird, die ratio legis heranzuziehen
ist, um festzustellen, wer als Beamter in Betracht kommt.
Bei den Widerstandsdelikten gegen die Staatsgewalt liegt
die ratio legis auf der Hand. Wie die Ueberschrift der frag-
lichen Delikte schon zum Ausdruck bringt, soll durch die
88 113/114 die Staatsgewalt geschützt werden!#®. Wir
werden damit vom Gesetz selbst auf jenes Moment geführt, des-
sen Bedeutung schon oben dargelegt is. Der Beamte muß
Träger der zuschützenden Staatsgewalt sein.
Der Staatsangestellte scheidet darum aus. Desgleichen
auch der Internbeamte, da auch er ja nach außen
nicht als Träger der Staatsgewalt fungiert. Daß dagegen gegen
den Partialbeamten Beamtenwiderstand und -nötigung
begangen werden kann, bedarf kaum der Erwähnung.
2. Die Delikte gegen dieim „Amt“ verkörperte staat-
liche Autorität.
Die hier zu behandelnden Delikte schließen sich denen, die
1638 Vgl. OLSHAUSEN $ 113. 1.