Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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leistet, wegen Beamtenwiderstandes nach 8 113 zu bestrafen, 
und wenn man nicht einen mildernden Umstand an den Haaren 
herbeizieht, mit Gefängnis von mindestens vierzehn Tagen) 
so muß es als völlig ungerechtfertigt erscheinen, wenn das Ge- 
setz Unterscheidungen in die Dinge hineinträgt, die dem ge- 
wöhnlichen gesunden Menschenverstand nie aufgehen werden, so 
die Unterscheidung zwischen dem Badediener der städtischen 
und dem einer von einem gemeinnützigen Verein unterhaltenen 
Badeanstalt oder zwischen dem Angestellten der Reichsbank 
gegenüber dem einer der großen Privatbanken. Ersterer ist in 
den aufgeführten Fällen strafbar, während der letztere straf- 
los ist. 
Worauf es mir ankam, war der Nachweis, daß wir nicht 
schematisch im Strafrecht irgend einen Beamtenbegriff zugrunde 
zu legen haben, sondern daß dort, wo offenbar der Staatsangestellte 
nicht vom Gesetz betroffen wird, die ratio legis heranzuziehen 
ist, um festzustellen, wer als Beamter in Betracht kommt. 
Bei den Widerstandsdelikten gegen die Staatsgewalt liegt 
die ratio legis auf der Hand. Wie die Ueberschrift der frag- 
lichen Delikte schon zum Ausdruck bringt, soll durch die 
88 113/114 die Staatsgewalt geschützt werden!#®. Wir 
werden damit vom Gesetz selbst auf jenes Moment geführt, des- 
sen Bedeutung schon oben dargelegt is. Der Beamte muß 
Träger der zuschützenden Staatsgewalt sein. 
Der Staatsangestellte scheidet darum aus. Desgleichen 
auch der Internbeamte, da auch er ja nach außen 
nicht als Träger der Staatsgewalt fungiert. Daß dagegen gegen 
den Partialbeamten Beamtenwiderstand und -nötigung 
begangen werden kann, bedarf kaum der Erwähnung. 
2. Die Delikte gegen dieim „Amt“ verkörperte staat- 
liche Autorität. 
Die hier zu behandelnden Delikte schließen sich denen, die 
1638 Vgl. OLSHAUSEN $ 113. 1.
	        
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