Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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direkt gegen die Staatsgewalt gerichtet sind, an. Während aber 
dort die Staatsgewalt als solche angegriffen wird, handelt 
es sich hier um die hloße Beeinträchtigung der staatlichen A u- 
torität. 
Es sind die Delikte gegen $ 132 (Amtsanmabung) 
und gegen & 360 Ziffer 8 (die Annahme einer Uniform, 
Amtskleidung, eines Amtszeichens) Es ist offen- 
bar, daß der Gegenstand des Rechtsschutzes nur die staatliche 
Autorität !%* ıst, daß also dort, wo von staatlicher Autorität 
nicht die Rede sein kann, diese Delikte gar nicht begangen 
werden können. 
Die Aemter und Amtstrachten innerhalb rein fiskalischer 
Institutionen unterscheiden sich in nichts von denen privater 
Institutionen, und so wenig die Anmaßung des Amtes oder das 
Tragen der Uniform eines privaten Bademeisters oder Bankkas- 
sierers !1°5° strafbar sein kann, so wenig kann es die gleiche 
Handlung sein in Hinsicht auf den städtischen Bademeister oder 
den Reichsbankkassierer !"*; denn wenn hier der Staat auch der 
Unternehmer ist, so ist er es nur in seiner privatrechtlichen 
Realität, als Fiskus. 
Auch hier also haben wir den Staatsangestellten auszu- 
schließen. 
An dieser Stelle dürfte auch das Delikt gegen S 133 
Erwähnung finden. Geschützt sind Urkunden, Register usw., 
die sich in „amtlicher Aufbewahrung“ befinden. Was 
ist hier unter amtlicher Aufbewahrung zu verstehen? Zweifel- 
los wohl nur die Aufbewahrung unter staatlicher Auto- 
rität; wird doch auch das Delikt durch die Ueberschrift 
„Vergehen wider die öffentliche Ordnung* in diesem Sinne 
18 QLSHAUSEN $ 360. 8a und dy, siehe auch REGeErs Entsch. 29. 294. 
165 QOLSHAUSEN $ 360. 8b verweist auf das Beispiel der Wach- und 
Schließgesellschaft,. 
166 Etwas abweichend RÜDORFF-STENGLEINS $ 360. 13.
	        
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