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direkt gegen die Staatsgewalt gerichtet sind, an. Während aber
dort die Staatsgewalt als solche angegriffen wird, handelt
es sich hier um die hloße Beeinträchtigung der staatlichen A u-
torität.
Es sind die Delikte gegen $ 132 (Amtsanmabung)
und gegen & 360 Ziffer 8 (die Annahme einer Uniform,
Amtskleidung, eines Amtszeichens) Es ist offen-
bar, daß der Gegenstand des Rechtsschutzes nur die staatliche
Autorität !%* ıst, daß also dort, wo von staatlicher Autorität
nicht die Rede sein kann, diese Delikte gar nicht begangen
werden können.
Die Aemter und Amtstrachten innerhalb rein fiskalischer
Institutionen unterscheiden sich in nichts von denen privater
Institutionen, und so wenig die Anmaßung des Amtes oder das
Tragen der Uniform eines privaten Bademeisters oder Bankkas-
sierers !1°5° strafbar sein kann, so wenig kann es die gleiche
Handlung sein in Hinsicht auf den städtischen Bademeister oder
den Reichsbankkassierer !"*; denn wenn hier der Staat auch der
Unternehmer ist, so ist er es nur in seiner privatrechtlichen
Realität, als Fiskus.
Auch hier also haben wir den Staatsangestellten auszu-
schließen.
An dieser Stelle dürfte auch das Delikt gegen S 133
Erwähnung finden. Geschützt sind Urkunden, Register usw.,
die sich in „amtlicher Aufbewahrung“ befinden. Was
ist hier unter amtlicher Aufbewahrung zu verstehen? Zweifel-
los wohl nur die Aufbewahrung unter staatlicher Auto-
rität; wird doch auch das Delikt durch die Ueberschrift
„Vergehen wider die öffentliche Ordnung* in diesem Sinne
18 QLSHAUSEN $ 360. 8a und dy, siehe auch REGeErs Entsch. 29. 294.
165 QOLSHAUSEN $ 360. 8b verweist auf das Beispiel der Wach- und
Schließgesellschaft,.
166 Etwas abweichend RÜDORFF-STENGLEINS $ 360. 13.