Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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charakterisiert. (Gegenstände, die von einem privatrechtlichen 
Institut des Staats oder der Kommune aufbewahrt werden, 
werden daher von 8 133 nicht betroffen, dies gilt von den 
städtischen Badeanstalten, Parkverwaltungen, von der Reichs- 
bank, Handelskammer, Börse usw. In gleichem Sinne ist der 
Begriff des Beamten im $& 133 auszulegen, also unter Ausschluß 
des Staatsangestellten. Wer also den Kehrbesen eines Straßen- 
fegers beschädigt, wird nicht gleich mit Gefängnis nach $ 133 
bestraft. 
8 Die falsche amtliche Versicherung. 
Das Gesetz fordert in & 155. 3, daß ein Beamter eine 
amtliche Versicherung unter Berufung auf seinen Diensteid ab- 
gibt. Was ist in Beamter, eine amtliche Versiche- 
rung, ein Diensteid im Sinne dieser Bestimmung? 
Es ist auszugehen vom Diensteid. Einen Diensteid kann 
jeder leisten und leisten lassen; es fragt sich nur, wann ihm 
der nach den Normen über den Meineid relevante Charakter 
des Eides zukommt. 
Es dürfte auch hier wieder auf den Begriff der staat- 
lichen Autorität ankommen. Wohl ist der Begriff des 
Eides ein rein ethischer oder religiöser: aber derartige Werte 
können nicht Gegenstand des Rechtsschutzes sein. Der Eid 
kann nur geschützt werden sofern in ihm ein Recht auf 
Wahrheit und Treue sein greifbares Dasein erhält. Ein 
derartiges Recht steht aber nur dem Staate zu, denn 
nur der Staat hat ein Interesse an Treue und Wahrheit, das 
über das pekuniäre und höchstens ethische Interesse des Privaten 
hinausgeht. So ist auch jede Erforschung der Wahrheit, insbe- 
sondere die gewaltsame, die Erzwingung der wahrheiterschöpfen- 
den Aussage aus den Händen der Privaten genommen und in 
die des Staates gelegt. Damit bekommt der Begriff des Eides 
sein ihm eigentümliches Gepräge als einer Institution nicht der 
Religion sondern des öffentlichen Rechts.
	        
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