Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Schreibt der Wähler in seinem Stimmzettel die Namen der Kan- 
didaten a, b, c, d der Reihe nach, so soll das bedeuten, daß 
ihm die Wahl des Kandidaten a mehr erwünscht ist, als die des 
Kandidaten b, die Wahl des b mehr als die des e, und die des 
ce mehr als die des Kandidaten d. Mit anderen Worten: die 
Platznummer des Kandidaten innerhalb eines Stimmzettels zeigt 
den Grad, in welchem seine Wahl (im Verhältnis zu der Wahl 
der andren Kandidaten innerhalb des Stimmzettels) dem Wähler 
erwünscht wäre, 
Um aber z. B. die erste Platznummer vor der zweiten, die 
zweite vor der dritten ziffernmäßig hervorheben zu können, müssen 
wir jede Platznummer mit der umgekehrten Platznummer ver- 
sehen. Jeder Platz hatnichtnureine Platznum- 
mer, sondern daneben auch eine umgekehrte 
Platznummer (Note). Soll in einem Wahlbezirke für 
10 Kandidaten gestimmt werden und darf also jeder Wähler in 
seinem Stimmzettel 10 Namen schreiben, so entspricht dem Platz 1 
die umgekehrte Platznummer 10, dem Platz 2 die umgekehrte 
Platznummer 9 usw. So oft nun der Kandidat a den Platz 1 
bekommt, wird diese Zahl mal 10 genommen und die Summe 
dieser Produkte werden wir die „gesamte Platzbe- 
wertungszahl“ nennen. Diese gesamten Platzbewertungs- 
zahlen der Kandidaten innerhalb jeder Partei können den 
Maßstab liefern, der den Grad zeigt, in welchem die Wahl der 
einzelnen Kandidaten im Verhältnis zu anderen derselben Parteı 
den Parteiwählern erwünscht ist. 
Nehmen wir an, daß es gilt, das Prinzip der Rangordnungs- 
bestimmung bei einem Proportionalwahlsystem anzuwenden, wel- 
ches das ganze Land als einen Wahlkreis betrachtet, der in eine 
Anzahl Stimm- und Zählbezirke eingeteilt ist®. Auch soll in 
3 Das von mir vorgeschlagene Prinzip der Rangordnungsbestimmung 
der Kandidaten läßt sich bei jedem Proportionalwahlsystem mit Listenwahl 
anwenden. Das hier weiter dargestellte Beispiel stellt nur einen Fall der
	        
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