— 554 —
badeanstalt, ein Angestellter der Reichs- oder der Deutschen
Bank, der Kontrolleur einer kommunalen oder privaten Gasan-
stalt eine Unterschlagung, einen Hausfriedensbruch oder sonst
ein Delikt im Amt begeht, kann für das Rechtsgefühl keinen
Unterschied ausmachen und darf es darum auch nicht für das
Strafrecht.
Man wende nicht ein, daß bei gewissen Angestellten ein
Schutz wie gegen andere Beamte angebracht ist. Gewibß ist zu-
zugeben, daß etwa der Kanzlist eines Gerichts durch seine
Stellung den Zugang zu den Akten hat und daß dem Staat durch
ihn die gleiche Gefahr droht, wie durch irgendeinen ungetreuen
Sekretär oder Aktuar. Hier aber kann m. E. auf diesem Wege
keine befriedigende Scheidung gefunden werden; denn könnte
man dieselbe Argumentation nicht auch auf den stundenweis
engagierten Lohnschreiber, auf den Aktenhefter, schließlich auf
die Reinmachefrau anwenden? Wenn jene aber nur unter die
einfachen Strafbestimmungen sollen, dann kann es nicht als un-
befriedigend erscheinen, wenn man den Kanzlisten gleich be-
handelt. Ja es ließe sich eher ein Wort für diese Behandlung
sagen. Der Beamte, der die Verwaltung eines Amtes unter
eigener Verantwortung übernimmt, steht zu dem Staat in einem
intensiveren Treueverhältnis als der bloß mechanisch tätige An-
gestellte. Sein Delikt wird durch die besondere Untreue auch be-
sonders strafwürdig.
Im übrigen aber sollte man mit derartigen Dingen nur an
die Gesetzgebung herantreten. Wie oben schon dafür eingetreten
ist, daß die Bestrafung der Bestechung auch auf Privatbeamte
ausgedehnt wird, so möchte ich auch vorschlagen, die Amtsunter-
schlagung hinsichtlich des Personenkreises erheblich zu erweitern.
Vielleicht empfiehlt sich die allgemeine Strafschärfung und fa-
kultativ Ehrverlust bei Vermögensdelikten, wenn sie unter Miß-
brauch einer besonderen Vertrauensstellung in einem öffentlichen
oder privaten Betriebe erfolgen.