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Inwieweit der Intern beamte ein Amtsdelikt begehen kann,
ist nach den oben ausgeführten Gesichtspunkten zu beurteilen.
Soweit er nach innen, dem Staat gegenüber, als Staatsorgaän
fungiert, ist er Partialbeamter, im übrigen aber nichts als Staats-
angestellter, sodaß also z. B. ein Gasanstaltsdirektor, soweit er
als solcher in Betracht kommt, nicht Subjekt eines Amtsdelikts
sein kann.
7, Diesonstige Bedeutung des Beamtenbegriffs im
Strafrecht.
Es bleiben uns noch einige Fälle zu besprechen, in denen
die Beamteneigenschaft für die Strafbarkeit eines Delikts von
Bedeutung wird.
a) Auch das Auslandsdelikt kann bestraft werden,
wenn es von jemandem begangen ist als Beamten des deutschen
Reichs oder eines Bundesstaats und diese Handlung nach deut-
schem Recht ein Amtsdelikt sein würde. — $ 4 StrGB. die
Frage, wer hier „Beamter“ ist, die übrigens von geringer prak-
tischer Bedeutung ist, ist im Sinne obiger Ausführungen über die
Amtsdelikte zu entscheiden, so daß sich hier ein weiteres Ein-
gehen erübrigt.
b) Bei der Teilnahme aneinergeheimen oder
staatsgefährlichen Verbindung kann gegen Beamte
auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
erkannt werden — 88 128/9 StrGB.
Diese Delikte sind ein Gegenstück zu dem Widerstand gegen
die Staatsgewalt, nur daß hier der Beamte nicht Objekt, son-
dern Subjekt der Delikte ist. Was geschützt werden soll ist
hier wie dort die staatliche Autorität und die Sicherheit des
Staates in seinem Bestande. Nur der Staat, soweit er als Staat
in Betracht kommt, nicht als Privatperson, ist Objekt des Schutzes;
nur der Beamte, der Organ des Staates in dieser Bedeutung
ist, also der Externbeamte, kann taugliches Subjekt der
mit Ehrverlust strafbaren Teilnahme an einer Verbindung sein.