Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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über seinem Vorgesetzten, der für ihn die Autorität inne hat und 
sie statt seiner und durch ihn ausübt. Er hat dann selbst weder 
ein Amt noch eine Amtspflicht. Die Worte „Amtspflicht gegen- 
über Dritten“ besagen, daß dem Beamten ein Stück der staat- 
lichen Autorität zur Ausübung anvertraut sein muß. Der bloße 
Staatsangestellte, z. B. der Kanzlist oder Heizer, der 
staatliche Berg- oder der Reichsbankbeamte haben Amtspflichten 
gegenüber Dritten so wenig wie Privatbeamte. Auf ihn beziehen 
sich darum die 8$ 839, 841 nicht. 
Zum gleichen Resultat führt folgende Ueberlegung. Die 
ratio legis für die Normierung einer besonderen Beamtenflicht 
liegt darin, daß der Staat dem Bürger gegenüber eben in seiner 
Eigenart als Staat auftritt. Der Bürger hat es nicht, wie im 
Privatrechtsverkehr in der Hand, sich an diesen oder jenen zu 
wenden, mit dem Staat muß er sich einlassen. Es ist darum 
gesetzgeberisch durchaus gerechtfertigt, über die Bestimmung des 
& 823 BGB. hinaus!’® durch eine besondere Haftpflicht des Be- 
amten dem Bürger eine besondere Gewähr gegen Schädigungen 
und für die Pflichterfüllung der Beamten zu geben. Beruht 
doch auf diesem Gesichtspunkt die dem Landesgesetz vorbehal- 
tene besondere Haftung des Staates, nämlich nur bei dem 
Schaden, der in Ausübung der öffentlichen Ge- 
walt verursacht wird !”*. 
Diese Erwägungen treffen aber nur zu auf den Beamten als 
Organ der staatlichen Autorität; auf den Staats- 
angestellten nicht. Dem Bürger gegenüber dem Staatsange- 
stellten und damitindirekt gegenüber dem Fiskus als der privatrecht- 
lichen Person des Staates jene vorteilhaftere Stellung geben, hieße 
ohne gesetzgeberischen Grund einen Gegensatz zu andern Privat- 
personen schaffen, der im Wesen der Sache nicht zu erblicken ist. 
173 Auf das besondere Verhältnis des $ 839 zum $ 823 ist hier nicht 
der Ort näher einzugehen; vgl. darüber STAUDINGER $ 839. 3. 
17% Hinf.Ges. Art. 77.
	        
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