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über seinem Vorgesetzten, der für ihn die Autorität inne hat und
sie statt seiner und durch ihn ausübt. Er hat dann selbst weder
ein Amt noch eine Amtspflicht. Die Worte „Amtspflicht gegen-
über Dritten“ besagen, daß dem Beamten ein Stück der staat-
lichen Autorität zur Ausübung anvertraut sein muß. Der bloße
Staatsangestellte, z. B. der Kanzlist oder Heizer, der
staatliche Berg- oder der Reichsbankbeamte haben Amtspflichten
gegenüber Dritten so wenig wie Privatbeamte. Auf ihn beziehen
sich darum die 8$ 839, 841 nicht.
Zum gleichen Resultat führt folgende Ueberlegung. Die
ratio legis für die Normierung einer besonderen Beamtenflicht
liegt darin, daß der Staat dem Bürger gegenüber eben in seiner
Eigenart als Staat auftritt. Der Bürger hat es nicht, wie im
Privatrechtsverkehr in der Hand, sich an diesen oder jenen zu
wenden, mit dem Staat muß er sich einlassen. Es ist darum
gesetzgeberisch durchaus gerechtfertigt, über die Bestimmung des
& 823 BGB. hinaus!’® durch eine besondere Haftpflicht des Be-
amten dem Bürger eine besondere Gewähr gegen Schädigungen
und für die Pflichterfüllung der Beamten zu geben. Beruht
doch auf diesem Gesichtspunkt die dem Landesgesetz vorbehal-
tene besondere Haftung des Staates, nämlich nur bei dem
Schaden, der in Ausübung der öffentlichen Ge-
walt verursacht wird !”*.
Diese Erwägungen treffen aber nur zu auf den Beamten als
Organ der staatlichen Autorität; auf den Staats-
angestellten nicht. Dem Bürger gegenüber dem Staatsange-
stellten und damitindirekt gegenüber dem Fiskus als der privatrecht-
lichen Person des Staates jene vorteilhaftere Stellung geben, hieße
ohne gesetzgeberischen Grund einen Gegensatz zu andern Privat-
personen schaffen, der im Wesen der Sache nicht zu erblicken ist.
173 Auf das besondere Verhältnis des $ 839 zum $ 823 ist hier nicht
der Ort näher einzugehen; vgl. darüber STAUDINGER $ 839. 3.
17% Hinf.Ges. Art. 77.