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deckt, die mir hier fruchtbar erscheint, nämlich die mit dem
Staatsangestellten und dem Beamten. Wir hatten den
Beamten definiert als den autoritativen Träger der Staatsgewalt
und seine Stellung als Organ des Staates in Gegensatz gebracht
zu der rein privatrechtlichen Stellung des Staatsangestellten.
Nun ist die Scheidung in Organe, d.h. verfassungsmäßig
berufene Vertreter und andere Vertreter im Wesen jeder
juristischen Person gelegen: das Organ handelt als die ju-
ristische Person, der sonstige Vertreter für sie. Wie
wir oben aber das Wesen des Beamten entwickelt haben, ist der
Beamte im engen Sinne das Staatsorgan, d.h. der ver-
fassungsmäßig berufene Vertreter des Staats, während der
Staatsangestellte dieses nicht ist, da er nur für den
Staat handelt. Nur die Externbeamten werden daher m. E. von
dem & 31 BGB. betroffen.
Dieser Weg scheint mir der einzige, der geeignet ist, dem
8 31 BGB. einen scharf begrenzbaren Inhalt zu geben.
Für jede juristische Person ist zu fragen: welches Maß
von Funktionsmöglichkeit, von Willen, kommt
der Verfassung zufolge ihr zu? in welche Aemter
sind dieFunktionen aufgeteilt? wer istInhaber
derÄAÄemterund damit Organ?
Ein Krankenhaus z. B. hat verfassungsmäßig — die Ver-
fassung kann in dem Begriff selbst enthalten sein — die Funk-
tion der Krankenfürsorge. Organ und Inhaber eines Amtes ist
jeder, der seine Fürsorgegewalt der Verfassung entnimmt: der
Direktor und die leitenden Aerzte, der Hausmeister usw. Wem
dagegen nur die Krankenpflege obliegt und solche Verrichtungen,
die nicht Willens funktionen der juristischen Person sind, wer
also nicht Aemter innehat, wie die gewöhnlichen Aerzte, Küchen-
meister, Portier usw., der ist nur Angestellter '”®, nicht verfas-
175 Zutreffend RG. das Recht 12 Nr. 90, bedenklich aber OLG. München
Strafs. 7. 528.