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diesen Bezirken, je nach der Zahl der Wahlberechtigten, eine
bestimmte größere oder kleinere Zahl der Kandidaten von jeder
Partei aufgestellt werden können. Jedoch ist nicht zu vergessen,
daß die Wahlbezirke nur statistische Zwischeninstanzen vorstellen ;
die Zuteilung der Sitze und die Entscheidung hat das Landes-
wahlbureau in der Hand.
Die Mandate werden durch das Landeswahlbureau den Par-
teien nach Maßgabe der von diesen im ganzen Lande erhaltenen
Stimmenzahl zugeteilt. Innerhalb jeder Partei werden die Sitze
zwischen den Kandidaten mit den größten gesamten Platzbewertungs-
zahlen verteilt. Da jedoch die Platzbewertungszahlen aus verschie-
denen Wahlbezirken, falls der Kandidat in einigen von ihnen aufge-
stellt wurde, zu einer Größe vereinigt werden müssen und dain dem
Landeswahlbureau die gesamten Platzbewertungszahlen der Kandi-
daten aus verschiedenen Wahlbezirken verglichen werden müssen,
so müssen die Zahlen auch vergleichbare Größen sein.
Bei verschiedener Größe der Wahlbezirke werden sie das aber
nicht sein, wenn wir die umgekehrten Platznummern in ihnen
allen nicht unter eine Grundzahl bringen.
Haben wir z. B. zwei Wahlbezirke, in denen im ersten für
10, im zweiten für 6 Kandidaten gestimmt werden soll, so würde
im ersten Wahlbezirk die gesamte Platzbewertungszahl des Kan-
didaten a, der 20 mal den Platz 1 mit der umgekehrten Platz-
nummer 10 bekommen hat, gleich 20x 10 = 200 sein; im zwei-
ten Wahlbezirke würde die gesamte Platzbewertungszahl des Kandi-
daten m, der ebenfalls 20 mal den Platz 1, aber mit der umgekehrten
Platznummer 6 bekam, gleich 20 >x6-120 sein. Werden die
beiden genannten Platzbewertungszahlen verglichen, so unterliegt
der Kandidat m, obgleich seine Chancen ebenso groß wie die
des Kandidaten a sein sollten. Um die zwei Größen vergleich-
Anwendung des Prinzips vor, und die Vorschläge, die in dem Exempel ge-
nacht werden, sind ganz unabhängig von unserem Vorschlage der Rang-
ordnungsbestimmung der Kandidaten zu betrachten.